Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die auch dann entstehen, wenn ein Anwalt als Unfallgeschädigter in eigener Sache tätig wird, sind immer Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches in einer Verkehrsrechtssache.

Der Sachverhalt

Ein Unfall ereignete sich dadurch, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten aus einer Garage vor dem Haus herausgefahren ist und mit seiner Heckpartie gegen die rechte Heckpartie des Wagens des Klägers stieß. Es kam zu ganz erheblichem Sachschaden.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht Gebührenansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat diesen Unfall unstreitig allein verschuldet. Zu den zu ersetzenden Schäden gehören gemäß § 249 BGB auch die Rechtsverfolgungskosten, die dem Kläger entstanden sind. Der Kostenerstattungsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches.

Die Entscheidung

Wie auch die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist das Recht zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall laut Bundesgerichtshof zwar daran gebunden, dass der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung sich ansonsten verzögern würde, davon kann bei einem professionellen Rechtsanwalt als Betroffenem in der Tat nicht die Rede sein. Trotzdem ist der Verdacht des Rechtsmissbrauches in einer solchen Konstellation nur berechtigt, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts sich geradezu als unvernünftig und bloße schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen darstellen würde - etwa bei einem offensichtlichen Bagatellschaden.

Einfach gelagerte Fälle im Straßenverkehr sind die Ausnahme

Doch derartige einfach gelagerte Fälle sind im Straßenverkehr laut Erfahrung des Gerichts nur die absolute Ausnahme. Deshalb besteht laut Münsteraner Richterspruch eine Ersatzpflicht für die gegnerischen Anwaltskosten seitens des Unfallverursachers auch dann, wenn das Opfer sich als Rechtsanwalt selbst beauftragt und vertritt. Insbesondere im konkreten Fall, wo der Unfallverursacher dem Anwalt beim unachtsamen Herausfahren aus seiner Garage ins Heck gefahren und einen Schaden von 6.703,90 Euro zu verantworten hatte - alles andere als eine Bagatelle.

Gebührenhöhe

Das Gericht erachtet auch die gewählte Gebührenhöhe in Höhe von 1,3 nicht als unbillig. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG handelt es sich um eine Rahmengebühr, die zwischen 0,5 und 2,5 liegt. Bei der 1,3-Gebühr handelt es sich um eine Schwellengebühr, die bei durchschnittlicher Bedeutung hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache zur Regelgebühr wird.

Gericht:
Amtsgericht Münster, Urteil vom 09.02.2011 - 60 C 4389/10

ARAG, AG Münster
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