Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw, wofür unbestreitbar ein vorausfahrender Lkw verantwortlich ist, bedarf es keines weiteren Beweises seitens des betroffenen Autofahrers zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs.

Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der für einen Haftungsausschluss seinerseits relevanten Frage, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Lkw nur aufgewirbelt wurde.

Der Sachverhalt


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah das Malheur einer Autofahrerin, die auf einer Bundesstraße unterwegs war. Dort fuhr sie direkt einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw hinterher, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das zuvor dort nicht gewesen war und sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den geistesgegenwärtigen Zuruf der Mutter konnte sie noch den weiterfahrenden Lkw mit ihrem Handy fotografieren.

Die Entscheidung

Amtliche Leitsätze:

  • Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der "genauen Art und Weise der Schadensverursachung".
  • Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 Absatz 2, 3 StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs.

Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem "Betrieb" des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. "Denn dazu hätte sich ein Fahrzeug aus dem Bereich der Gegenfahrbahn seitlich auf das dann dem Steinschlag ausgesetzte Auto zubewegen müssen, was definitiv nicht der Fall war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Ein Sachverständiger konnte vielmehr überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden Lkw aus einer Höhe von knapp vier Metern herab gefallener Kiesel sehr wohl der Weg in die Frontscheibe des Pkw genommen haben kann, indem er wie ein Tennisball von der Fahrbahn wieder hoch gesprungen ist. Zumal die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert war. Womit die Indizien dagegen sprechen, dass es sich beim dem Schaden um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis handelt.

Die Autofahrerin dagegen hatte keine Möglichkeit, dem durch den "Betrieb" des Lkw - egal in welcher Weise - entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw entfällt damit laut Richterspruch.

Gericht:
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011 - 5 S 30/11

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