Überholt ein PKW Fahrer im Bereich eines Bahnübergangs trotz Überholverbots einen verbotswidrig (durchgezogene Linie) nach links abbiegenden PKW und es kommt zum Zusammenstoß, haften beide Fahrer zu je 50 %.

Der Sachverhalt

Der Kläger fuhr mit seinem Audi im Landkreis Harz und wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35a StVO).

Als der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz abbog, kam es zu einer Kollision mit einem VW Golf. Der Golf-Fahrer hatte verbotswidrig im Bereich des Bahnübergangs einen hinter dem Audi befindlichen Pkw überholt und kollidierte schließlich mit dem Audi, weil dieser nach links abbog. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben unverletzt.

Die Entscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass beiden Fahrern gleichschwere Verkehrsverstöße zur Last zu legen sind. Der Kläger und Audi-Fahrer hat beim Linksabbiegen verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überholt. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der VW-Fahrer hat gegen die Verkehrsregeln verstoßen, wogegen man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholt werden dürfen.

Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 06.10.2011 - 10 O 1030/11 (nicht rechtskräftig)

Rechtsnormen:

§ 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

§ 19 Abs. 1 StVO Der Straßenverkehr darf sich … Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen.

Quelle: LG Magdeburg
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