Ein stark alkoholisierter Autofahrer fuhr mit einem Mietwagen gegen einen Baum und verursachte einen Totalschaden. Der Mietvertrag sah eine undifferenzierte Haftungsvereinbarung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor, so dass der Fahrer den ganzen Schaden tragen müsste. Diese Klausel ist unwirksam. Es kommt auf den Grad des Verschuldens an.

Der Sachverhalt

Nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch fuhr ein Autofahrer mit einem Mietwagen erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Der Autovermieter verlangt von dem Autofahrer Ersatz dieses Schadens.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den beklagten Autofahrer zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen dem Autovermieter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Die Entscheidung


Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt unwirksam ist. Dies führt aber nicht unbedingt dazu, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist.

Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. Das "Alles-oder-nichts-Prinzip" bei grober Fahrlässigkeit wurde mit dieser Regelung abgeschafft. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist.

Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.

Vorinstanzen:
Landgericht Köln – Urteil vom 13. August 2009 - 37 O 143/09
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 13. Januar 2010 - 11 U 159/09

Gericht:
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10

Redaktion Rechtsindex
PM des BGH Nr. 160/2011

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