Koblenz/Berlin (DAV). Selbst bei übermäßigem Alkoholkonsum darf der Führerschein nicht automatisch entzogen werden. Nur bei Trunkenheit mit Bezug zum Straßenverkehr oder im Falle einer Alkoholabhängigkeit sei ein Fahrerlaubnisentzug rechtens, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland/Pfalz mit seinem Urteil (AZ: 10 A 10062/07.OVG) vom 5. Juni 2007, auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.

Geklagt hatte ein Gastwirt, der bei einem Streit in seiner Wohnung seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei hatte bei ihm einen Alkoholwert von drei Promille festgestellt. Daraufhin holte die Verkehrsbehörde ein verkehrsmedizinisches Gutachten ein und entzog dem Gastwirt seinen Führerschein. Der klagte gegen diese Entscheidung und bekam in zweiter Instanz Recht.

Die Fahrerlaubnis dürfe nur demjenigen entzogen werden, der entweder nicht sicher zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne oder der alkoholabhängig sei, so die Richter. Da der Kläger laut Gutachten kein Alkoholiker sei und sein hoher Alkoholkonsum auch in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, müsse ihm sein Führerschein zurückgegeben werden.

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