Wer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene Größe von 110 mm x 150 mm, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Der Sachverhalt

Der betroffene Autofahrer hatte auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,- EUR geahndet. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Die Form und Beschaffenheit der Parkscheibe wurde durch Verkehrsblattverlautbarung Nr. 237 vom 24. Nov. 1981 festgelegt. Die äußeren Abmessungen haben danach 110 mm (Breite) und 150 mm (Höhe) aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.

Also lieber eine normale Parkscheibe ins Auto legen, denn nicht jeder will die Zeit von einer kleineren Scheibe ablesen!

Gericht:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011 - (2 Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)

Quelle: OLG Brandenburg, Rechtsindex