Gesucht wurde ein Autofahrer, der gegen den Zaun eines Grundstückbesitzers gefahren ist. Dafür lobte der Besitzer eine Prämie von zuletzt 2000 Euro aus. Belohnungen gehören zwar zum erstattungsfähigen Schaden, müssen aber im angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, fuhr ein unbekannter Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug gegen einen Zaun und drückte diesen auf eine Länge von 7,50 Metern ein. Da der Autofahrer nicht zu ermitteln war, versprachen die Eigentümer des Anwesens per Aushang am Gartenzaun eine Belohnung von zuerst 500 Euro auf Hinweise, die zu seiner Ergreifung führen würden. Nachdem sie den ausgelobten Betrag auf 2000 Euro erhöhten, meldete sich tatsächlich ein Informant und die flüchtige Autofahrerin konnte gestellt werden. Diese war auch geständig, ersetzte die Reparaturkosten in Höhe von rund 750 Euro für den Zaun, zahlte aber nur 100 weitere Euro für die Fangprämie.

Die Grundstücksbesitzer einigten sich zwar mit dem Informant auf eine endgültige Belohnung von 1.000,00 Euro, begehren aber mit ihrer Klage die Erstattung der restlichen Auslobungskosten von 900,00 Euro. Schließlich hätten sie ja zum Zeitpunkt der Auslobung ihrer Prämie auch nicht wissen können, dass der eigentliche Schaden am Zaun wesentlich moderater als von ihnen im ersten Schreck angenommen ausfallen würde.

Die Entscheidung

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, so Rechtsindex. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass zum ersatzfähigen Schaden auch Belohnungen zählen, die dafür eingesetzt werden, einem Gläubiger die notwendige Kenntnis von der Person eines Schuldners zu verschaffen, um so den eigentlichen Schadensanspruch überhaupt erst durchsetzen zu können.

[...] Der Höhe nach müssen sie sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des sonstigen Schadens halten; dieser zu sog. Fangprämien geltende Grundsatz (vgl. BGH NJW 1980, S. 119; Palandt, BGB, 69. Auflage, § 249 Rn. 63) ist wegen der gleichgerichteten Interessensituation auch auf die Fälle sonstiger Auslobungen, die zur Ergreifung eines Täters erfolgen, anzuwenden [...]

Welche Höhe für eine Prämie verhältnismäßig ist, ist insoweit allein auf die Höhe des tatsächlichen Schadens abzustellen. Dass die genaue Schadenshöhe bei der Auslobung unbekannt war, ist daher unerheblich. Ansonsten hätten die Grundstücksbesitzer sich vor der Auslobungen zur Schadenshöhe erkundigen müssen. Angemessen, aber auch ausreichend erscheint es, die Höhe der erstattungsfähigen Auslobungskosten auf etwa ein Viertel des tatsächlichen Sachschadens, mithin vorliegend auf 200,00 Euro zu begrenzen.

Die Kläger erhielten noch weitere 100,-- Euro.

Rechtsnormen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249

Gericht:
AG Lemgo, Urteil vom 20.10.2010 - 20 C 192/10

Rechtsindex (Ka)