Der Ärgernis vieler Autofahrer: Man sieht schon das Ortausgangsschild oder die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, beschleunigt sein Fahrzeug und wird promt geblitzt. Das dürfen die doch gar nicht, hört man viele Autofahrer schimpfen. Doch, dürfen die...

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer fuhr ortsauswärts mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h. Die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h wurde somit überschritten. Rund 90m vor dem Ortausgangsschild wurde er geblitzt. Das Amtsgericht setzte gegen ihn eine Geldbuße von 100,-- EUR fest.

Gegen diese Entscheidung stellte er den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit seiner Sachrüge macht er geltend, das Amtsgericht habe die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Sicherheitsarbeit der Polizei nicht beachtet, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen.

Die Entscheidung

Es liegt kein Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift vor.

Abschnitt 4 dieser Vorschrift lautet wie folgt:

„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“

Der Fokus liegt auf ein beschränkendes Verkehrszeichen

Aus dem Urteil: [...] Die Vorschrift beschreibt somit den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Darüber hinaus ist von dieser Regelung nicht die Geschwindigkeitsmessung bei einem solchen Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt (etwa Zeichen 311 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder Zeichen 278 der Anlage 2 zur StVO). [...]

Nach vorliegendem Sachverhalt wurde der Autofahrer 90 m vor der Ortstafel gemessen. Ortseingangs- und Ortsausgangstafel sind zwar oft miteinander verbunden, so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und damit entgegen der o.a. Vorschrift erfolgt sein könnte. Gleichwohl wurde das Messgerät korrekt aufgestellt, denn es ist auf die Fahrtrichtung des Betroffenen abzustellen, in der es kein beschränkendes Verkehrszeichen gab; die Orteingangstafel hatte hier außer Betracht zu bleiben.

Vorschrift:
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg
für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006

Themenindex:
Radarfalle, Geschwindigkeitsüberschreitung

Gericht:
OLG Stuttgart Beschluss vom 4.7.2011, 4 Ss 261/11

Quelle: Rechtsindex (Ka), OLG Stgt
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