Das Fehlen einer im Kaufvertrag vereinbarten Sonderausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel“ bei einem knapp 70.000 € teuren Porsche Cayenne Tiptronic stellt zwar einen Mangel dar, berechtigt aber wegen seines Bagatellcharakters dennoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Sachverhalt

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) gegen ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts zurückgewiesen, das sich mit der Rechtsfrage aus dem Gebiet des Autokaufs beschäftigt hat. Hier ging es um die Frage, ob ein Bagatellmangel eines Porsche Cayenne zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Eine vereinbarte Sonderausstattung fehlte am Fahrzeug.

Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Mangel der Kaufsache dem Käufer ausnahmsweise dann kein Rücktrittsrecht einräume, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich sei. Bei einer nur geringfügigen Vertragsstörung überwiege das Verkäuferinteresse am Bestand des Vertrages das Rückabwicklungsinteresse des Käufers.

Von einer in diesem Sinne unerheblichen Pflichtverletzung (des Verkäufers) sei auszugehen, wenn sich der Mangel in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirke, der weniger als 1 % des Kaufpreises betrage. So läge der Fall hier; der Aufpreis für die im Nachhinein nicht nachrüstbare Spiegeltechnik betrage sogar weit weniger als 1 % des Kaufpreises.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Senats, die Revision nicht zuzulassen, hat der BGH im Juni 2011 zurückgewiesen. Damit steht nun endgültig fest, dass sich der Kläger an dem Kaufvertrag festhalten lassen muss.

Themenindex:
Bagatellmangel, Rücktritt vom Kaufvertrag

Instanzenverlauf:
Urteil des Landgerichts Erfurt  v. 05.03.2009, Az.: 2 HKO 126/08
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts v. 19.11.2009, Az.: 1 U 389/09
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 01.06.2011, Az.: VIII ZR 320/09

Rechtsindex, PM des OLG Thüringen

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