Wer in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ein Jahr Alkoholabstinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 12. Mai 2011 entschieden und damit den auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Landkreises Bernkastel-Wittlich abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei, das Führen von Kraftfahrzeugen in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, weil ohne den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer einjährigen Alkoholabstinenz nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden sei. Deshalb müsse der betreffende Fahrerlaubnisinhaber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Dies gelte selbst dann, wenn es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Gericht:
VG Trier , Beschluss vom 12. Mai 2011, Az.: 1 L 557/11.TR
Pressemitteilung Nr. 10/2011 des VG Trier
Fahrerlaubnisentziehung wegen nicht nachgewiesener Alkoholabstinenz
- Verwaltungsgericht Trier
- Kategorie: Verkehrsrecht
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