Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt nicht mit dem Tag der Aufstellung, sondern mit dem erstmaligem Kontakt mit dem Schild. Auf diese zutiefst "individuelle" Befristung eines Einspruchs gegen Verkehrsschilder hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hingewiesen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um ein Verkehrsverbot für Radfahrer. Diese wurden durch die auf Anordnung des Landratsamts aufgestellten neuen Schilder zur Nutzung spezieller Radwege bzw. im Bereich einer anschließenden Kreuzung zum Absteigen gezwungen. Damit wollte sich ein Fahrrad-Fan, der die Strecke ein gutes Jahr später anlässlich eines "Silvesterlaufs" zufällig befuhr, nicht abfinden.

Er monierte vielmehr, dass die Radfahrer auf dem viel zu schmalen Zweirichtungsradweg nunmehr der Gefahr ausgesetzt seien, bei Gegenverkehr auf die Fahrbahn stürzen könnten. Außerdem verlaufe der Zwangs-Radweg teilweise in einer Tempo-30-Zone, was prinzipiell gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße. Die Verkehrsbeamten wiesen seinen Widerspruch jedoch unbesehen zurück. Schließlich sei die Jahres-Frist dafür längst abgelaufen und die verkehrsrechtliche Anordnung inzwischen bestandskräftig.

Die Entscheidung

Dem widersprachen die Mannheimer Richter. "Tatsächlich hat die Frist für den Widerspruch des aufmüpfigen Radfahrers laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts frühestens an dem Tage zu Laufen begonnen, als er sich das erste Mal der Verbotsregelung ausgesetzt sah - und das war nachweislich fast ein Jahr nach dem Aufstellen der Schilder", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Allerdings würde die einjährige Rechtsbehelfsfrist auch nicht wieder erneut zu laufen beginnen, sollte sich der Betroffene dem immer noch nicht aufgehobenen Verkehrsverbot etwa in einem Jahr beim nächsten "Silvesterlauf" ein weiteres Mal gegenüber sehen. Entscheiden bleibt der erste "Sichtkontakt" mit den kritisierten Schildern.

Gericht:
VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

Hinweis:
An der hiervon abweichenden, im Beschluss vom 02.03.2009 - 5 S 3047/08 - vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
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