Ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz erhalten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnehme.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat einem Motorradfahrer, der im August 2008 anlässlich eines sogenannten instructor-geführten Fahrertrainings auf dem Nürburgring einen Unfall erlitten hatte, Schadensersatz in Höhe von ca. 4.000 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € zugesprochen. Der Unfall war nach der Überzeugung des Senats von einem anderen Teilnehmer verschuldet worden.

Der Sachverhalt


Der Kläger hatte vor dem Fahrsicherheitstraining die Teilnahmebedingungen des Veranstalters unterzeichnet, nach der die Teilnahme an dem Training auf eigene Gefahr erfolgen sollte und Schadensersatzansprüche an den Veranstalter ausgeschlossen waren. Der Teilnehmer sollte für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn er diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Das Landgericht Koblenz hatte die Klage abgewiesen, weil es von einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung der Teilnehmer untereinander auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgegangen war. Der andere Motorradfahrer habe den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht. Zudem sei die Haftung auch stillschweigend ausgeschlossen worden. Denn es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da die Teilnehmer zuvor alle gefährlichen Teile an ihren Motorrädern abgeklebt hätten und somit die Betriebserlaubnis erloschen sei.

Die Entscheidung

Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage überwiegend zugesprochen. Der Senat führte aus, dass zwischen den Teilnehmern weder ein stillschweigender noch ein ausdrücklicher Haftungsausschluss angenommen werden könne.

Voraussetzungen für stillschweigenden Haftungsausschluss nicht gegeben

Für einen stillschweigenden Haftungsausschluss lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es habe sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt, bei denen mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden müsse, sondern um ein Fahrsicherheitstraining, bei dem nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens im Vordergrund gestanden habe. Das Abkleben gefährlicher Teile sei nur vorübergehend erfolgt und führe daher auch nicht zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes.

Haftungsbeschränkungen in Teilnahmebedingung unklar

Auch eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters sei nicht anzunehmen. In den Teilnahmebedingungen sei die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt worden. Die Teilnahmebedingungen regelten die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer, nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander. Der Kläger habe somit durch seine Unterschrift nicht pauschal auf alle Ansprüche gegen andere Teilnehmer für den Fall eines Unfalls verzichtet.

Beklagter Motorradfahrer ist Unfallverursacher

Die Beweisaufnahme vor dem Senat ergab, dass der beklagte Motorradfahrer den Unfall verursacht hat. Zeugen konnten bestätigen, dass der Kläger den Beklagten überholt hatte und der Beklagte im Bereich einer Linkskurve gegen das Hinterrad des Motorrads des Klägers gefahren war. Der Beklagte habe, so der Senat, seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Zwar gelte die Straßenverkehrsordnung nicht, da der Nürburgring nicht für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist. Dennoch seien die Fahrer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet. Dagegen habe der Beklagte verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers hinein gefahren sei. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Mittelhandfraktur, einen Rippenbruch und eine Hüftgelenksprellung.

Dem Kläger wurde ein Schadensersatz in Höhe von ca. 4.000 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € zugesprochen (Urteil vom 14. März 2011, Az: 12 U 1529/09). Der Unfall war nach der Überzeugung des Senats von einem anderen Teilnehmer verschuldet worden.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14. März 2011 - 12 U 1529/09

Pressemitteilung des Oberlandesgericht Koblenz