Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits nach einem wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß möglich, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Dies ist auch der Fall, wenn der Täter nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann.

Der Sachverhalt

Der Landkreis Vulkaneifel hatte gegenüber dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem mit dessen Fahrzeug an einem Tag im August 2010 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h festgestellt worden war. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, hat jedoch alsdann im Einspruchsverfahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid seine Täterschaft bestritten und angegeben, dass das Fahrzeug seinerzeit von seinem Sohn geführt worden sei. Da zwischenzeitlichen die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin der Antragsgegner die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage erlassen hat.

Die Entscheidung

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Die Bußgeldbehörde müsse zwar zügig – regelmäßig innerhalb von 2 Wochen - eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlasse sie dies, sei die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig. Ursächlich für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter seien hier jedoch die falschen Angaben des Antragstellers gewesen und nicht mangelhafte Aufklärungsbemühungen des Antraggegners. Nachdem der Antragsteller den Verkehrsverstoß eingeräumt habe, sei der Antragsgegner zu weiteren Ermittlungen nicht mehr verpflichtet gewesen, sondern habe davon ausgehen dürfen, dass der Verkehrsverstoß aufgeklärt sei. Da der Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden solle, stelle sich die streitgegenständliche Anordnung als geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel dar.

Querverweis:
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Gericht:
VG Trier , Beschluss vom 09. März 2011, Az.: 1 L 154/11.TR

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Trier

Querverweis:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 - 3 L 281/10.NW
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