Die Verhängung von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten muss sich nicht auf 28 Tage vor der letzten Taterfassung beschränken. Die obligatorische Frist hat nichts mit einem gesetzlich zulässigen Zeitraum der verkehrsrechtlichen Ahndung von Lenkzeit-Vergehen zu tun.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, hatte eine nordrhein-westfälische Stadt hauptsächlich wegen der Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 8.010 Euro ausgestellt. Nach dem dagegen rechtzeitig eingereichten Einspruch dampfte das zuständige Gelsenkirchner Amtsgericht das Strafmaß allerdings auf gerade mal rund ein Fünftel der ursprünglich geforderten Summe ein. Die Richterin hatte nämlich nur insgesamt 28 Tage vor der letzten, auffälligen Kontrolle berücksichtigt.

Die Entscheidung

Zu Unrecht, wie die sogleich in Rechtsbeschwerde gehende Essener Staatsanwaltschaft behauptete - und darin nunmehr von den Hammer Oberlandesrichtern bestätigt wurde. "Die aus der Vorbemerkung der EU-Verordnung zu den Lenkzeiten stammenden 28 Tage beziehen sich lediglich auf die Pflicht eines Kraftfahrers, die für diese Zeit gültigen Unterlagen stets dabei zu haben, um eine Ad-hoc-Überprüfung durch die Polizei an Ort und Stelle zu ermöglichen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Dass diese Frist nicht für eine zeitliche Beschränkung zur Vergehens-Ahndung relevant sein kann, ergäbe sich nicht erst aus der bekanntermaßen zweijährigen Verjährungsfrist. Auch die gesetzliche Verpflichtung aller Fuhrunternehmer, ihre Unterlagen nach einem Jahr zu archivieren, sei ein untrügliches Zeichen für einen weit über 28 Tage hinausgehenden Bemessungszeitraum.

Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 19 OWi 90 Js 3064/09 (50/10)

Gericht:
OLG Hamm, 30.11.2010 - III-5 RBs 158/1

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