Beim Verlassen einer Tiefgarage, hat nach überfahren der Induktionsschleife der Fahrer eines Pkws einen Abstand zum Rolltor einzuhalten und abzuwarten, ob sich das Tor auch öffnet. Wird das Auto beschädigt, weil er zu dicht am Tor war, haftet er für einen Schaden am Auto selbst.

Der Sachverhalt

Der Besucher eines Fitnessstudios wollte gegen Mitternacht mit seinem Fahrzeug die Tiefgarage des Studios verlassen. Die Tiefgarage hat an der Ausfahrt ein Rolltor, das über eine im Boden eingebaute Induktionsschleife geöffnet wird. Da das Rolltor geschlossen war und sich auch nicht sofort öffnete, fuhr der Besucher mit seinem Fahrzeug sehr nah heran. Als plötzlich das Tor öffnete, streifte die vorstehende Abschlusskante des Tores die Stoßfängerverkleidung des Pkws, riss das Kennzeichen ab und verformte die Stoßfängerverkleidung. Hierbei entstand ein Schaden von 3226 Euro.

Den Schaden wollte der Fahrer des Autos von den Betreibern des Fitnessstudios ersetzt haben. Die Betreiber müssten  während der Öffnungszeiten für eine freie Zu- und Abfahrt aus der Tiefgarage sorgen. Eine Induktionsschleife müsse außerdem so eingerichtet sein, dass sich das Tor nach dem Überfahren in Bewegung setze. Und zuletzt habe eine Sicherheitsschaltung gefehlt, d.h. das Tor hätte bei Auftreten eines Widerstandes stehenbleiben müssen.

Das Fitnessstudio argumentierte, dass die Technik intakt gewesen sei und es auch vorher nie Vorfälle gegeben habe. Darüber hinaus hätten Mitarbeiterinnen den Fahrer darauf hingewiesen, dass das Tor spät aufgehe. Dieses öffne sich nämlich nicht direkt nach dem Überfahren der Induktionsschleife, sondern erst nachdem das Fahrzeug kurz angehalten habe. Das Fitnessstudio zahlte den Schaden nicht.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Fahrer des Fahrzeuges sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Da eine leicht vorstehende Abschlusskante an einem Rolltor üblich sei, hätte er einen Abstand einhalten müssen. Damit habe er die Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliege, sich oder die von ihm genutzten Sachen vor Schaden zu bewahren. Er habe daher mit seinem Verhalten die Vorsichtsmaßnahmen so grob missachtet, dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios vollständig zurücktrete.

Außerdem sei ein Anhalten und Abwarten nach dem Überfahren einer Induktionsschleife zumutbar. Ein unmittelbares Öffnen sei nicht geschuldet.

Auch das Fehlen einer Sicherheitsschaltung begründe keine Pflichtverletzung. Das geschlossene Tor sei für jeden sichtbar gewesen. Die Situation sei daher nicht mit der zu vergleichen, in der sich ein Tor wieder schließt, wenn sich ein Auto im Torbereich befinde.

Gericht:

AG München, Urteil vom 7.4.10, AZ 161 C 23668/09

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