Wer ohne absteigen mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert, wird nicht vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges erfasst. Wird der Radfahrer angefahren, muss er sich eine Mitschuld anrechnen lassen.

Der Sachverhalt

Die beklagte Pkw-Fahrerin befuhr mit ihrem Pkw stadtauswärts eine Straße, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin auf den Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.

Die Entscheidung

Das Landgericht Frankenthal sah in dem Verhalten der Radfahrerin die wesentliche Ursache des Verkehrsunfalls und gab ihr die hälftige Mitschuld. Gleichzeitig wiesen die Richter darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.

Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Gericht:
Landgericht (LG) Frankenthal, Urteil vom 24.11.2010 - 2 S 193/10

Rechtsindex, LG Frankenthal