Die Verkehrswidrigkeit eines einzelnen, nicht mehr feststellbaren Fahrers einer Spedition in der Weise zu ahnden, dass das gesamte Transportunternehmen Fahrtenbücher für alle seine Schwerlaster führen muss, ist unverhältnismäßig.

Der Sachverhalt


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein Fahrzeug der betroffenen Schwerlastspedition mit um knapp 60 km/h überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit, die in Flensburg allein vier Punkte einbringen würde.

Der betreffende Autofahrer konnte aber nicht ermittelt werden, weil trotz Ladung kein leitender Mitarbeiter des Fahrzeughalters zur Zeugeneinvernahme erschien. Womit das Unternehmen aber nur vom Regen in die Traufe kam: Denn während das laufende Bußgeldverfahren wegen der nicht mehr ermittelbaren Personalien in dem Einzelfall zwar eingestellt wurde, sollte der Spediteur nunmehr ein Jahr lang für alle seine 15 Fahrzeuge sowie weitere acht Anhänger aufwendige Fahrtenbücher führen - gewissermaßen als Prophylaxe für die Aufklärung zukünftig zu erwartender weiterer Verkehrsverstöße.

Richter: Einzelner Verstoß für "kollektive" Bestrafung unzureichend

Eine Auflage, die das Oberverwaltungsgericht jedoch für überzogen und unverhältnismäßig hielt. Zwar könne sich der behördliche Zwang zum Führen von Fahrtenbüchern auch auf sämtliche Kraftfahrzeuge ein und desselben Halters mehrerer Fahrzeuge erstrecken. "Das ist aber nur dann zulässig, wenn entsprechende Zuwiderhandlungen beim Großteil des gesamten Fahrzeugparks zu befürchten sind", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Hier aber ging es in einem Zeitraum von mehreren Jahren um gerade mal ein bis zwei Verkehrsverstöße jährlich, wobei es bis auf den umstrittenen letzten Fall niemals zu Schwierigkeiten bei der Identifizierung des verantwortlichen Fahrers gekommen ist.

Wobei ja auch schon die für alle Lkws obligatorischen Fahrtenschreiber in der Regel eine ausreichende Identifizierung eines Verkehrssünders ermöglichen. Schließlich werde das Schaublatt vor Antritt einer jeden Fahrt mit dem Namen des Fahrzeugführers versehen. Dass die Feststellung der Adresse des Betreffenden mit "weiteren zeitraubenden Ermittlungen" verbunden sei, wie die Behörde kritisierte, bleibt dabei nach ausdrücklicher Feststellung der Dresdener Urteilsspruchs ohne Belang. Zumal angesichts der heutigen elektronisch vorgenommene Erfassung und der damit vereinfachte Auswertung der entsprechenden Daten.

Vorinstanz:

VG Dresden, 06.07.2007 - 14 K 201/06

Gericht:
OVG Sachsen,Urteil vom 26.08.2010 - 3 A 176/10

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