Konsumenten von weichen oder harten Drogen meinen oft, danach unter Drogeneinfluss mit dem Auto fahren zu müssen. Bekanntlich ist dieses Vorgehen bei "harten" Drogen nahezu sofort bzw. bei "weichen" Drogen wie etwa Marihuana bei Überschreiten eines minimalen Grenzwertes gemäß § 24a StVG zu ahnden. Dort heißt es verkürzt, dass ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr (fahrlässig oder vorsätzlich) ein Kraftfahrzeug führt.

1. Einführung


Nachfolgend konzentriert sich Rechtsanwalt Hellmann auf die Folgen, die sich ergeben, wenn die Blutkonzentration des Drogenwirkstoffes gering ist - etwa weil einige Zeit zwischen Fahrtantritt und Konsum liegt. Entscheidend ist dabei regelmäßig, wann genau der Betroffene welche Menge konsumiert hat bzw. welche Blutkonzentration (man misst dabei ng/ml THC) festgestellt wurde. Es ist die Frage, dass sich bei hinreichend zeitlichem Abstand der Betroffene rechtlich hinreichend die notwendige Drogenwirkung vorhersehen konnte. Außerdem stellt sich noch die weitere Frage, bis zu welchem Grenzwert eben eine spürbare Wirkung und damit ein Verschulden des Betroffenen verneint werden kann. Die genannten Probleme werden von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Dies ist misslich für die Rechtssicherheit und damit den Rechtsstaat.

Regelmäßig begehen Betroffene schon die ersten Fehler, wenn sie von der Polizei angehalten werden und freimütig Angaben zum Konsumverhalten machen bzw. freiwillig (ohne richterliche Anordnung) Blutproben entnehmen lassen. Allzu oft machen diese Spontanäußerungen eine an den Messergebnissen orientierte Verteidigung unmöglich!

Hier ist vieles umstritten und neben der vom Verfasser erstrittenen Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 9.12.08, 322 SsBs 247/08) hat nunmehr das genannte OLG Frankfurt am Main eine falsche erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben.

2. Die Entscheidung


Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Betroffene mit 4,6 ng Thc-Wirkstoff (aus hiesiger Sicht schon ein höherer Wert) und wenigstens 24 h vor der Autofahrt Marihuana unbestritten konsumiert hatte. Das OLG hat gemeint, dass für den Vorwurf der Fahrlässigkeit beim Führen eines Fahrzeugs unter berauschenden Mitteln der Nachweis erforderlich sei, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Dies sehen auch andere Obergerichte so.

Damit das Gericht der Auffassung von Gerichten erster Instanz eine klare Absage, wonach Fahrlässigkeit angenommen werden könne, wenn beim Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration über dem Grenzwert (mehr als 1 ng THC etwa) nachgewiesen werde (mit oder ohne weitere Anzeichen wie etwa rote Augen etc.). Vielmehr sei die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen. Insbesondere könne es an der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschgiftes fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liege. Auch bei einem verhältnismäßig geringen Messwert (hier: 4,6 ng/mg THC) könne diese Voraussehbarkeit nicht unterstellt werden. So hob das OLG die Entscheidung auf und verwies zurück.

3. Resümee

Es ist bekannt und auch höchstrichterlich entschieden, dass die zeitliche Spanne zwischen Drogenfahrt und Konsum sowie das Vorstellungsbild des Betroffenen für eine Verurteilung gan zmaßgeblich sin. Gerade bei Zeitläufen über 16 h waren schon bisher Freisprüche möglich. Die neue Entscheidung nach Zurückverweisung ist bisher nicht bekannt, jedoch sollte ein Freispruch ist bei guter Verteidigung kein Problem sein. Allerdings kann dies misslingen, wenn der Betroffene schädigende Einlassungen abgibt! Es gibt nämlich Richter, wie der Unterzeichner öfters erlebt hat, die nur einen Blutwert von über 1 nG feststellen und dann schmeatisch verurteilen wollen - ohne sich über die obigen Fragen Gedanken zu machen. Schön, dass diese Entscheidung die Sachlage klar stellt - so Rechtsanwalt Hellmann.

Neu und begrüßenswert ist aus hiesiger Sicht auch, dass nun ein Gericht bei einem Blutwert von 4,6 ng/ml noch von einer sehr geringen Konzentration ausgegangen ist, die zu einer Urteilsaufhebung führen konnte. Und dies trotz äußerer Anzeichen, die zu Lasten des Betroffenen vorlagen (etwa gerötete Augen). Hiesige Amtsrichter sind auch dabei zum Teil (noch) ganz anderer Auffassung, wenn Blutkonzentrationen von über 1,6 ng/ml vorliegen.

Die Verteidigung in diesen Fällen ist trotz der geklärten rechtlichen Fragestellung und trotz der genannten Entscheidungen alles andere als einfach. Es gibt eine Reihe von prozessualen Fallstricken, die viele unerfahrene Kollegen nicht kennen. Auch Verkehrsrechtler sind hier nicht automatisch versiert. Es ist z. B. viel Augenmerk auf die Sachverständigen zu richten. Fehler in dem Bereich sind nicht verzeihlich. Zumal der Unterzeichner die grundsätzlich konservative Haltung der Richterschaft in derartigen Angelegenheiten betonen möchte.

Sollten Sie betroffen sein, verbietet sich schon ein freizügiges Gespräch mit der Polizei oder etwa der einfachen Zustimmung zur Blutentnahme. Bestehen Sie auf eine richterliche Anordnung und machen sofort von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Schweigerecht Gebrauch! Sie müssen nicht und sollten auch keinerlei Tests mitmachen. Fehler in diesem Bereich sind hinterher nicht mehr zu korrigieren und machen eine sachgerechte und erfolgreiche Verteidigung unmöglich. Dies gilt umso mehr, da auch die Führerscheinbehörde über die Sache sowie Ihre Äußerungen informiert wird. Es ist unerfreulich, wenn nach einem Monat Fahrverbot danach eine MPU angeordnet wird oder aber ohne Umschweife der Führerschein entzogen wird. Mit sachgerechter Verteidigung muss es nicht so weit kommen.

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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