Ein im Haltverbot stehendes Kraftfahrzeug kann von der Polizei auch dann umgesetzt werden, wenn keine konkrete Behinderung von ihm ausgeht.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte seinen PKW in einem vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte eingerichteten Haltverbotsbereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125,- Euro hatte der Kläger eingewandt, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Haltverbot eingerichtet gewesen sei.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Fahrzeughalters ab und bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen dürfe. Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung eines absoluten Haltverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei. Ein aus diesem Grund eingerichteter Sicherheitsbereich könne seine Funktion nur dann erfüllen, wenn er durchgehend ohne jede Einschränkung von parkenden Fahrzeugen freigehalten werde.

Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Haltverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen, um die Akzeptanz für die Kraftfahrer zu fördern. Die Umsetzung des Fahrzeuges sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Es komme erfahrungsgemäß immer wieder vor, dass bereits ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dazu führe, dass auch andere Kraftfahrer ihre Fahrzeuge ebenfalls unter Missachtung der geltenden Parkverbote abstellten.

Gericht:
Urteil der 11. Kammer vom 18. August 2010 - VG 11 K 279.10 (rechtskräftig)

VG Berlin, Rechtsindex