Auch in einem Routine-Bußgeldverfahren, das noch nicht die Stufe der gerichtlichen Auseinandersetzung erreicht hat, steht dem Betroffenen schon die volle Akteneinsicht bei den entsprechenden Behörden zu.

Dieses uneingeschränkte Recht auf unverzügliche Einsichtnahme umfasst alle Akten und Aktenteile, auf welche sich der konkrete behördliche Schuldvorwurf stützt. Eine Verwaltungsbehörde ist nicht berechtigt, die geforderte Herausgabe der Akten unter Hinweis auf ein zukünftiges gerichtliches Verfahren hinauszuzögern oder gar prinzipiell zu verweigern. Darauf hat jetzt das Amtsgericht Erfurt bestanden (Az. 64 OWi 624/10).

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlangte ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten, die so genannte "Lebensakte" eines bestimmten Geschwindigkeits-Messgerätes der Verkehrsbehörde einsehen zu können. Nur damit - so sein Antrag - können er seine auf Grund konkreter Hinweise nahe liegende Vermutung belegen, an dem Blitzer sei nach der Eichung eine Reparatur vorgenommen worden, womit der seinem Mandanten unterstellte Verkehrsverstoß möglicherweise eine Fehlmessung wäre. Was ihm die Behörde jedoch verweigerte. Eine derart tiefgehende Überprüfung der Messapparatur sei im gegenwärtigen Stadium des Bußgeldverfahrens üblicherweise nicht Gegenstand der Verfahrensakte und folglich erst, wenn überhaupt, mit großer zeitlicher Verspätung möglich - in der Regel frühestens zum Einspruch vor Gericht.

Die Entscheidung

Dieser Hinhaltetaktik wollte das Thüringer Amtsgericht jedoch nicht folgen. "Jede Möglichkeit einer Verfahrenseinflussnahme durch den Bürger wäre von vorneherein zum Scheitern verurteilt, könnte er nicht die Erwägungen der Behörde, die eine bestimmte Entscheidung bewirkt haben, an Hand der Aktenführung genau nachvollziehen und gegebenenfalls korrigieren", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Erfurter Richterspruch. Dabei ist das Recht auf Akteneinsicht ein zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Bürger auf unbeschränktes rechtliches Gehör in jedwedem Verfahren - egal, ob es sich nun um eine "einfache" Bußgeldsache oder einen schwerwiegenden Mordvorwurf handelt.

Gericht:
Amtsgericht Erfurt Az. 64 OWi 624/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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