Strafvereitelung - Ein Angeklagter stand wegen unerlaubten Handel mit Kokain und Ecstasy vor Gericht. Bei der polizeilichen Vernehmung war auch sein Rechtsanwalt anwesend. Dieser machte jedoch im Zeugenstand eine andere Aussage als die Polizei es tat. Damit machte er sich der versuchten Strafvereitelung verdächtig.

Der Sachverhalt:

Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht war u.a. die Frage, welche Aussage der Angeklagte bei einer früheren polizeilichen Vernehmung gemacht hatte. Nach dem Akteninhalt sollte der Angeklagte dabei nähere Angaben betreffend eine Beschaffungsfahrt nach Holland gemacht haben. Bei dieser polizeilichen Vernehmung war auch sein Rechtsanwalt anwesend. Dass er solche Angaben gemacht habe, bestritt der Angeklagte später.

Polizei und Rechtsanwalt widersprechen sich in den Aussagen

Die Strafkammer bei dem Landgericht hat zu dem Inhalt der Aussage die beiden vernehmenden Polizeibeamten sowie den Rechtsanwalt des Angeklagten als Zeugen vernommen. Nachdem die Polizeibeamten einerseits und der Rechtsanwalt andererseits hierzu unterschiedliche, sich widersprechende Aussagen gemacht hatten, leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage sowie wegen versuchter Strafvereitelung ein und beantragte, den Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten auszuschließen. Der 1. Strafsenat des für die Entscheidung zuständigen OLG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Anhörung des Rechtsanwalts dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben.

Es besteht der hinreichende Verdacht der Unwahrheit

Nach § 138a Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung ist ein Verteidiger an der Mitwirkung in einem Strafverfahren auszuschließen, wenn er hinreichend verdächtig ist, eine (versuchte) Strafvereitelung zugunsten seines Mandanten begangen zu haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das OLG nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme bejaht. Es hat ausgeführt, es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Rechtsanwalt bei seiner Vernehmung als Zeuge wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt habe, indem angegeben hatte, bei der polizeilichen Vernehmung seines Mandanten habe dieser keinerlei Angaben zu der Beschaffungsfahrt gemacht.

Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14. Januar 2010 (Aktenzeichen 2 ARs 562/09) zurückgewiesen.

Gericht:
Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20.11.2009, Aktenzeichen 1 AR 32/09

Quelle: Redaktion Rechtsindex | PM des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

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