Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar.

Auch wenn man Sachen verschenkt hat, kann man immer noch dafür verantwortlich gemacht werden. Dies stellte nunmehr das Oberlandesgericht Celle klar.

Der Fall:

In dem konkreten Fall wurde einer Frau vorgeworfen, sie habe ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug im "Heißen Draht" zum Ausschlachten angeboten und später an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe.

Das Gericht:

In der Revisionsinstanz stellte das Oberlandesgerich Celle jetzt klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Verstoß dagegen als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar ist. In dem konkreten Fall muss in einer neuen Verhandlung jetzt festgestellt werden, ob die Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.

OLG Celle, Az.: 32 Ss 113/09

Quelle:  ARAG AG
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