In der erneuten Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen des schweren sexuellen Missbrauchs einer 14-Jährigen in Hamburg-Harburg im Februar 2016 hat das Landgericht Hamburg das Urteil gegen die fünf Angeklagten im Alter von heute 16–23 Jahren verkündet. Es wurden wesentlich höhere Freiheits- bzw. Jugendstrafen verhängt.

Die Verurteilungen

Der schon zur Tatzeit erwachsene Angeklagte P. (23 Jahre) wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei der jugendlichen Angeklagten (M., 16 Jahre, und K., 18 Jahre) verurteilte das Gericht zu Jugendstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten. Die übrigen beiden Angeklagten (S., 19 Jahre, und H., 17 Jahre) erhielten Jugendstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten jeweils zur Bewährung. 

Höhere Strafen als in der ersten Hauptverhandlung

Damit wurden gegen vier der Angeklagten wesentlich höhere Freiheits- bzw. Jugendstrafen verhängt als in der ersten Hauptverhandlung, und dies, obwohl seit dem Tatgeschehen mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Das Gericht begründete dies damit, dass bei den jugendlichen Angeklagten M. und K., die aktiv sowohl in dem Missbrauchsgeschehen als auch bei dem anschließenden "Ablegen" der fast unbekleideten Geschädigten im Innenhof des Wohnhauses beteiligt waren, sog. "schädliche Neigungen" weiterhin überdeutlich seien.

Sowohl die Beteiligung an dem damaligen Tatgeschehen als auch die weitere Entwicklung dieser beiden Angeklagten in den letzten zwei Jahren hätten deutlich gemacht, dass bei ihnen weiterhin ein erheblicher Erziehungsbedarf bestehe, der nur im Rahmen eines länger andauernden Jugendstrafvollzugs gewährleistet werden könne. Beide Angeklagte haben während der vergangenen zwei Jahre neue Straftaten begangen; M. wurde sogar durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zu einer weiteren Jugendstrafe von einem Jahr mit "Vorbewährung" verurteilt.

Dieses Urteil hatte die Große Strafkammer 17 bei ihrer Verurteilung einzubeziehen, weswegen dieser Angeklagte die höchste Jugendstrafe erhielt, obwohl er, zumal als Jüngster, bei der Ausführung des schweren sexuellen Missbrauch an der Geschädigten jedenfalls keine führende Rolle gespielt hatte. 

Keine Gelegenheitstaten im Rahmen eines Partygeschehens

Das Gericht machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass es sich bei den abzuurteilenden Taten keineswegs um "Gelegenheitstaten im Rahmen eines Partygeschehens" gehandelt habe, die die Angeklagten auf Grund der Gruppendynamik begangen hätten.

Vielmehr seien die "in ihrer Gefühllosigkeit sprachlos machenden" Taten auf die in emotionaler und sozialer Hinsicht hoch defizitären Persönlichkeitsstrukturen der Angeklagten zurückzuführen. Deswegen bejahte die Kammer für alle jugendlichen Angeklagten nicht nur die "Schwere der Schuld", sondern auch - anders als die zu vor befasste Strafkammer 27 - das Vorliegen von "schädlichen Neigungen" zum Zeitpunkt der Tatbegehung.

Nur weil sich die Angeklagten S. und H. in den vergangenen zwei Jahren positiv entwickelt, insbesondere keine neuen Straftaten begangen und gezeigt hätten, dass sie offenbar aus ihrer damaligen Tat gelernt hätten, habe das Gericht gegen sie lediglich Bewährungsstrafen verhängt. Diese beiden Angeklagten hatten im Übrigen seinerzeit auch dem Hinausbringen der unbekleideten Geschädigten in die Kälte widersprochen, freilich dann auch keine Anstalten gemacht, die anderen Angeklagten davon abzuhalten.

Dennoch sah die Kammer bei diesen beiden Angeklagten auf Grund ihres damaligen Widerspruchs zumindest einen "Hauch von Empathiefähigkeit". Dabei fiel die Jugendstrafe gegen die Angeklagte H. um acht Monate höher aus als im ersten Urteil, denn die Angeklagte sei sowohl bei ihrer Tat als auch im Nachtatgeschehen in einer Weise aufgetreten, die einen weitaus längeren Erziehungsbedarf begründe.

Weitere Straftatbestände

Über die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und wegen gefährlicher – gemeinschaftlich begangener – Körperverletzung hinaus wurden die Angeklagten mit dem  Urteil auch wegen des Herstellens jugendpornographischer Schriften sowie wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch das Ablegen der besinnungslosen Geschädigten bei null Grad im Hinterhof verurteilt.

Dabei wurden die Angeklagten S. und H., die dem Hinausbringen widersprochen hatten, statt wegen unterlassener Hilfeleistung nunmehr wegen Beihilfe durch Unterlassen zur gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verurteilt. Dagegen verneinte das Gericht den Tatbestand der sog. "Aussetzung", denn es sei nicht zu widerlegen gewesen, dass die Angeklagten wegen der lauten spitzen Schreie der Geschädigten beim Hinausbringen in den Hinterhof darauf vertraut hätten, dass sie alsbald durch Nachbarn gefunden würde, was im Folgenden auch tatsächlich geschah.

Die Geschädigte wurde nur höchstens wenige Minuten nach ihrem "Ablegen" von Nachbarn, die sogleich auch die Polizei und den Rettungsdienst benachrichtigten, gefunden. Deswegen habe in strafrechtlicher Hinsicht "nur" eine abstrakte, aber keine konkrete Lebensgefahr für die Geschädigte bestanden. 

Aufarbeitung der Tatmotivation und die Persönlichkeitsstrukturen

Die Vorsitzende der Großen Strafkammer 17 wies darauf hin, dass die Kammer durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, der die Schuldsprüche und die ausgeurteilten Strafen zwar aufgehoben, aber die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen aufrechterhalten hatte, gewissermaßen wie in "einem Korsett" habe verhandeln müssen, denn die Kammer durfte im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung lediglich ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprachen.

Die Kammer hat daher in der 18 Verhandlungstage dauernden Hauptverhandlung ihr Augenmerk hauptsächlich auf die Aufarbeitung der Tatmotivation und die Persönlichkeitsstrukturen, insbesondere der jugendlichen Angeklagten, auf deren Nachtat- und Einlassungsverhalten bei Polizei, Haftrichter und in der ersten Hauptverhandlung sowie auf ihre persönlichen Entwicklung seit der Tatnacht gelegt. Obwohl die jugendlichen Angeklagten die Taten weitgehend gegenüber der Polizei und in der ersten Hauptverhandlung gestanden hatten und diese Geständnisse auch in der neuen Hauptverhandlung bekräftigt haben, ist die Kammer lediglich bei dem Angeklagten S., der zur Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt wurde, der Überzeugung, dass sein Geständnis inzwischen von ernsthafter Reue und insbesondere Einsicht in die eigene Schuld und Verantwortung getragen ist. Bei den anderen hingegen habe der Weg der „Einsicht“ erst begonnen. 

Vernehmung der Geschädigten

Anders als in der ersten Hauptverhandlung konnte die Kammer nunmehr auch die Geschädigte in der Hauptverhandlung als Zeugin vernehmen. Aufgrund deren Aussage wurden umfängliche Feststellungen zu den Tatfolgen für die Geschädigte getroffen, und die Kammer konnte sich ein Bild von ihrer Persönlichkeit und Verletztheit machen. Dabei trat die Geschädigte jedenfalls nach außen hin durchaus gefasst in der Hauptverhandlung auf und nahm die vorgetragenen Entschuldigungen der Angeklagten ruhig entgegen.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.06.2018 - 617 KLs 31/17 jug.

Mitteilung der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts

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