In der Bezeichnung "alter Mann" liegt für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit welcher dem so Bezeichneten sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird, so das OLG Hamm in seinem amtlichen Leitsatz.

Der Sachverhalt

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betitelte der Angeklagte den im Juli 1957 geborenen Zeugen als "alten Mann". Die Verurteilung durch die Vorinstanz u.a. wegen Beleidigung kann jedoch nicht bestehen bleiben, da in der Bezeichnung "alter Mann" für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung liegt, so das OLG Hamm in seinem Urteil (1 RVs 67/16).

Aus dem Urteil des OLG Hamm

Eine gegenüber der betroffenen Person erhobene Tatsachenbehauptung oder eine ihr gegenüber verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu.

Mit Blick auf das tatsächliche Lebensalter des Zeugen liegt in der Bezeichnung "alter Mann" für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit der dem Zeugen sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Weitere Feststellungen, die einen abwertenden Charakter der Äußerung begründen könnten, hat die Vorinstanz nicht getroffen.

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung hat den Einzelstrafausspruch jedoch unberührt gelassen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2016 - 1 RVs 67/16

OLG Hamm
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