Zwei Männer bauten in einem abgelegenen Maisfeld Cannabis-Pflanzen an. Doch diese blieben nicht unentdeckt und der Landwirt verständigte die Polizei. Diese setzte Wildkameras und überführte so die Männer. Die Männer stritten die Tat ab. Er habe nur sein Hund im Maisfeld gesucht. Mit dem Anbau habe er nichts zu tun...

Der Sachverhalt

Die beiden verurteilten Männer hatten Erfahrung im Anbau und Verkauf von Cannabis. Im Mai 2012 kamen sie auf die Idee, erneut auf diese Weise Geld zu verdienen. Als Anbaufläche erschien ihnen ein abgelegenes Maisfeld im emsländischen Börger geeignet. In einem nicht einsehbaren Bereich des Feldes entfernten sie einen Teil der Maispflanzen und setzten stattdessen Cannabis- Pflanzen ein.

Landwirt entdeckt Cannabis-Pflanzen

Der Landwirt ahnte davon nichts, bis er im Juni 2012 die Cannabis-Pflanzen bei einer Begehung seines Feldes entdeckte. Er wandte sich an die Polizei. Diese setzte zwei sogenannte Wildkameras ein, um den Tätern auf die Schliche zu kommen - mit Erfolg. Beide Männer wurden in der Folgezeit mehrfach gefilmt, wie sie an das Maisfeld heranfuhren, es betraten oder verließen. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob Anklage vor dem Amtsgericht Meppen.

Rein interessehalber seien die Cannabis-Pflanzen besucht worden

Die Männer stritten den Tatvorwurf ab und verteidigten sich mit folgender Geschichte: Der Jüngere von ihnen sei im Juni 2012 zufällig an dem Maisfeld vorbeigekommen und habe seinem Hund dort Auslauf gewährt. Plötzlich sei ein Reh aufgetaucht. Der Hund habe die Verfolgung aufgenommen. Da er nicht von allein zurückgekehrt sei, habe der Jüngere ihn im Maisfeld gesucht. Dabei sei er auf die Cannabis-Pflanzen gestoßen. Von seiner Entdeckung habe er dem Älteren berichtet. Rein interessehalber hätten sie beide in den folgenden Wochen wiederholt das Maisfeld aufgesucht, um sich über die Entwicklung der Cannabispflanzen zu informieren.

Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung

Das Amtsgericht nahm den Angeklagten diese Geschichte nicht ab und verurteilte sie wegen unerlaubten Handel Treibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafen wurden nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht vermochte den vorbestraften Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu bescheinigen.

Berufung blieb ohne Erfolg

Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hatten keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Revisionen der Angeklagten hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsmittel als unbegründet.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2015 - 1 Ss 113/15

OLG Oldenburg
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