Der Angeklagte kam auf die Idee, einen Geldautomaten zu sprengen und die Beute mit seinem Freund hälftig zu teilen. Die eingelegte Revision des Angeklagten führte dazu, dass er wegen eines anderen Delikts, nämlich der Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt wurde.

Der Sachverhalt

Der zur Tatzeit 25-jährige Angeklagte und sein gesondert verfolgter Kompagnon kamen auf die Idee, einen Geldautomaten zu sprengen und die Beute hälftig zu teilen. Nachdem der Kompagnon in seinem Kellerraum ein Sprenggerät gebaut hatte, trafen sich beide zur weiteren Tatausführung in dessen Wohnung.

Weil das Sprenggerät sehr schwer war, musste es von beiden erst im Keller auseinandergebaut, in Einzelteilen nach oben getragen und dort wieder zusammengebaut werden. Auf dem Weg zum Tatort brach an der Deichsel des zum Transport genutzten Bollerwagens ein Bolzen. Dadurch löste sich eine Gasflasche. Die beiden Täter erschraken und liefen zunächst in unterschiedliche Richtungen weg. Anschließend kehrte nur der Kompagnon des Angeklagten zurück, reparierte den Bollerwagen notdürftig und ging allein bis zur Bank.

Sachschaden in Höhe von 100.000 Euro

Als er im Begriff war, die Bank zu betreten, trat der bis dahin sich versteckt haltende Angeklagte hinzu und redete auf seinen Kompagnon ein, er solle das jetzt lassen, da es zu gefährlich sei und man es lieber zu einem anderen Zeitpunkt machen solle. Dieser ließ sich jedoch nicht beirren und leitete die Sprengung ein. Es kam zur Explosion, die der Geldautomat standhielt, die allerdings einen Sachschaden von 100.000 € verursachte.

Verurteilung des Angeklagten

Zunächst hatte das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Bewährung verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Landgericht den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ohne Bewährung.

Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führte lediglich dazu, dass er wegen eines anderen Delikts, nämlich der Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt wurde. Im Übrigen wurde die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Der Senat teilte die Auffassung des Angeklagten nicht, er sei vom Versuch zurückgetreten. Ein solcher Rücktritt hätte dazu geführt, dass sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht hätte. Dazu hätte er sich aber freiwillig und ernsthaft bemühen müssen, die Tat zu verhindern und seinen Tatbeitrag rückgängig zu machen. Hier haben hingegen, so die Richter, die Vorbereitungshandlungen des Angeklagten (Auseinanderbauen des Sprenggeräts, Tragen der Einzelteile, Wiederzusammenbau des Geräts, Transport der Sprengvorrichtung) bis zur vollendeten Tatausführung fortgewirkt. Allein der nicht erfolgreiche Versuch, die Tatausführung im letzten Moment noch zu verhindern, sei nicht ausreichend.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.06.2015 -1 Ss 55/15

Vorinstanz:
Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 13 Ns 294/14

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