Das Landgericht Berlin hat den 19-jährigen Niclas L. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seinem Urteil blieb das Gericht etwas unterhalb des Antrages der Staatsanwaltschaft.

Nach den Feststellungen der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - versetzte der Angeklagte am 24. August 2014 im Bereich des Alexanderplatzes in Berlin-Mitte einem 30 Jahre alten Mann nach einer kurzen Rangelei einen tödlichen Messerstich in die Brust.

Unmittelbar vor der Tat habe der Angeklagte eine Begleiterin des 30-Jährigen beleidigt, worauf dieser ihn zur Rede gestellt habe. Bei der Tatbegehung habe der Angeklagte unter dem Einfluss von Drogen gestanden. Die Verantwortung für das Geschehene liege aber allein bei dem Angeklagten. Das Gericht hat die Tat als Totschlag bewertet, weil das Vorliegen von Mordmerkmalen nicht habe nachgewiesen werden können.

Der Angeklagte hatte den tödlichen Messerstich eingeräumt, die Tat aber relativiert.

Bei der Urteilsbegründung hob der Vorsitzende der 8. Strafkammer die hohe Gefährlichkeit des Mitführens von Messern insbesondere im Zusammenspiel mit der Einwirkung von Drogen hervor. Die Tat zeige, wie schnell unter solchen Umständen eine an sich eher belanglose Situation einen tödlichen Ausgang nehmen könne.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht entsprechend den Anträgen aller Verfahrensbeteiligten Jugendstrafrecht angewandt, da es sich bei dem Angeklagten um eine unreife Persönlichkeit mit diversen Entwicklungsdefiziten handele. Strafmildernd bewertete das Gericht den Umstand, dass der Angeklagte sich im Kern geständig eingelassen hat und es sich um eine Spontantat handele. Strafschärfend fielen die Schwere der Straftat und die Nichtigkeit des Tatanlasses ins Gewicht. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei notwendig, da bei dem Angeklagten eine behandlungsbedürftige Suchtproblematik vorliege, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich mache.

Jugendstrafe von sieben Jahren und acht Monaten

Mit seinem Urteil blieb das Gericht etwas unterhalb des Antrages der Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer Jugendstrafe von neun Jahren gefordert hatte. Die Verteidigung hatte auf eine Jugendstrafe von nicht mehr als sechs Jahren plädiert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche ab Urteilsverkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 02.03.2015, Az. (508 KLs) 234 Js 280/14 (37/14)

LG Berlin, PM
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