Die Teilnehmerin einer HoGeSa-Kundgebung wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Erfüllung des Tatbestandens des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Zeigen des Hitlergrußes konnte nicht festgestellt werden.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die zur Tatzeit 21-jährige Angeklagte eine gefüllte Plastikflasche auf Polizeibeamte warf, um sie zu verletzen. Außerdem bezeichnete sie die anwesenden Polizisten als "Wi**ser" und "Penner" und mit ähnlichen Äußerungen.

Zeigen des Hitlergrußes als Provokation

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gingen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht mehr von dem zuvor ebenfalls angeklagtem Vorwurf aus, dass die Angeklagte durch Zeigen des Hiltergrußes sich des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Angeklagte den Hitlergruß rein als Provokation und Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten gezeigt habe. Die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB notwendige subjektive Identifikation mit dem ideologischen Gedankengut des Nationalsozialismus konnte nicht festgestellt werden.    

Nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches ist eine gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, wobei das Gericht von einer Milderung wegen Versuches ausging, so dass der Strafrahmen im vorliegenden Fall auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren herabgesetzt war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2015 - 523 Ds 704/14

AG Köln, PM
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