Im Prozess um den Mordfall Christin R. wurden vier der Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Bei zwei davon ist zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden. Eine Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Die Taten der Angeklagten seien von einer immensen kriminellen Energie geprägt gewesen, die auch für eine Schwurgerichtskammer, die ständig über Tötungsdelikte zu befinden habe, weit außerhalb des üblichen liege.

Erster Tötungsversuch

Die Angeklagten Cornelia und Robin H. hatten beschlossen, die Freundin des Robin H. zu töten, um an Versicherungssummen aus mehreren Lebensversicherungen in Millionenhöhe zu gelangen. Die ersten beiden Tötungsversuche seien jedoch fehlgeschlagen. Im April 2012 habe die Angeklagte Cornelia H. in Absprache mit Robin H. versucht, die Pferwirtin Christin R. zu erstechen, sei jedoch an deren Gegenwehr gescheitert.

Zweiter Tötungsversuch

Im Juni 2012 habe die Angeklagte Tanja L. auf Betreiben des Angeklagten Robin H. der Pferdewirtin Christin R. Kaliumchlorid in ein Getränk gegeben. Da dieses Gift jedoch bei oraler Einnahme keine Wirkung entfaltet, habe Christin auch diesen Tötungsversuch überlebt.

Christin R. wird erdrosselt

Darauf habe der Angeklagte Sven L., der Bruder der Angeklagten Tanja L., den Angeklagten Steven M. beauftragt, die Christin R. zu töten. In der Nacht Juni 2012 hätten die Angeklagten Robin H. und Tanja L. die Christin R. unter einem Vorwand zu einem Parkplatz gelockt, wo der Angeklagte Steven M. sie dann mit einem Seil erdrosselt habe.

Das Urteil der Strafkammer

Die Angeklagten Cornelia H. und Robin H. wurden des Mordes sowie des zweifachen versuchten Mordes für schuldig befunden. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei diesen beiden Angeklagten begründete die Kammer damit, dass es sich bei ihnen um die treibenden Kräfte gehandelt habe, die über einen Zeitraum von sieben Monaten mit enorm hoher Energie daran gearbeitet hätten, den Tod von Christin R. herbeizuführen.

Der Angeklagte Steven M. wurde des Mordes und der Angeklagte Sven L. der Anstiftung zum Mord für schuldig befunden. Bei ihnen hat das Gericht davon abgesehen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen.

Die Angeklagte Tanja L. ist wegen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Von der Verhängung der für Mord vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe sah das Gericht ab, weil sie durch ihr Geständnis und ihre Aussagen zu den Tatbeiträgen auch der übrigen Angeklagten maßgeblich zur Aufklärung des Geschehens beigetragen habe. Diese Möglichkeit ist in § 46b des Strafgesetzbuches vorgesehen. Die übrigen Angeklagten hatte eine Tötungsabsicht bestritten.

Mit seinem Urteil entsprach das Gericht im wesentlichen den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Verteidiger der Angeklagten hatten teilweise Freispruch und im Übrigen die Verhängung von Freiheitsstrafen unterhalb von 15 Jahren beantragt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche ab Urteilsverkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2015 - (535) 234 Js 296/12 (24/12)

LG Berlin, PM
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