Das OLG Braunschweig hat durch Urteil (Az. 1 Ss 6/13) entschieden, dass es sich bei dem Tatgeschehen nur um eine einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB handelt. Der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB sei nicht einschlägig.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer fuhr zu schnell und wurde durch eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt. Der Autofahrer war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer von deutschen Behörden erteilten Fahrerlaubnis. Da er ledilich eine polnische Fahrerlaubnis besaß, befürchtete er, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet und die Gültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden überprüft und möglicherweise in Frage gestellt werde.

Der Autofahrer plante, die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand zu setzen. Damit erhoffte er sich die Unverwertbarkeit seines Bildes. Zu diesem Zweck fuhr er in der gleichen Nacht mit zwei weiteren Personen zur Messanlage. Eine der Personen entfernte die runden Abdeckungen der Messanlage und stopfte durch die Löcher ein Stück seines mitbebrachten Bettbezugs. Anschließend zündete diese Person das in den Kasten gestopfte Stoffstück an. Die Anlage geriet in Brand. Durch das Hantieren an der Messanlage, wurde ein Alarm ausgelöst, der direkt mit der Polizei verbunden war. Die Polizei konnte das Trio aufgreifen.

Die Messanlage war irreparabel beschädigt und die Ersatzteile wurden nicht mehr hergestellt. Deshalb wurde ein neues Gerät installiert. Die dem Landkreis hierdurch entstandenen Kosten betrugen 40.271,98 Euro. Ein Gerät des durch die Tat zerstörten Typs, hätte, wenn es noch lieferbar gewesen wäre, ca. 30.000,00 bis 35.000,00 Euro gekostet.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr belegt. Das Landgericht Braunschweig hat die Berufung des Angeklagten verworfen, auf Berufung der Staatsanwaltschaft den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten - ebenfalls wegen Brandstiftung - zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese zugleich mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er ist der Auffassung, dass der festgestellte Sachverhalt nicht unter § 306 StGB fällt, sondern allenfalls eine gemäß § 303 StGB strafbare Sachbeschädigung darstellt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (1 Ss 6/13)

Die Revision hat Erfolg. Wegen der gebotenen Schuldspruchberichtigung ist das Urteil der Strafkammer im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung (hier: Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage) generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen.

Aus dem Urteil [...] Ob eine Bußgeldbehörde, die mit Hilfe einer Geschwindigkeitsmessanlage eine öffentliche Aufgabe (Verkehrsüberwachung) verfolgt, schon aus diesem Grund aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, kann offen bleiben. Denn bei der Anwendung des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Tathandlung jedenfalls generell gemeingefährlich sein (Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 32; Norouzi in von Heintschel-Heinegg, StGB, § 306 Rn. 6.1. Es kommt nach dieser, aus Sicht des Senats zutreffenden Ansicht darauf an, ob das Inbrandsetzen der Geschwindigkeitsmessanlage generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen (vgl. Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 21; Norouzi, a. a. O.). Für diese Auffassung spricht, dass nur die (generelle) Gemeingefährlichkeit die erhebliche Strafdrohung rechtfertigen kann (Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306 Rn. 21 [wegen der Beschränkung auf fremde Tatobjekte nur "mühsam"]). Für den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien anerkannt, dass es sich um kein reines Eigentumsdelikt handelt. Der Vorschrift hafte vielmehr ein "Element der Gemeingefährlichkeit" an (BGH, Beschluss vom 21.11.2000, 1 StR 438/00, juris, Rn. 5). Weil der Bundesgerichtshof dieses, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffende Ergebnis insbesondere mit der systematischen Stellung des § 306 StGB im 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) begründet hat, kann für § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB nichts anders gelten. Die Feststellungen der Kammer bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass eine generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter bestand. [...]

Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Aus dem Urteil: [...] § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Zwar wird in Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2012, 2 Ss 107/12, juris, Rn. 8 ff.) und Literatur (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316 b Rn. 5 [Radaranlagen]; König in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 316 b Rn. 29 [Geschwindigkeitsmessanlage]) teilweise die Auffassung vertreten, dass Geschwindigkeitsmessanlagen als Anlagen i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB der öffentlichen Sicherheit dienen. Dem ist indes bereits entgegenzuhalten, dass § 316 b StGB zwischen der Anlage, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verfolgt, und der dem Betrieb der Anlage dienenden Sache unterscheidet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997, 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12). Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316 b StGB (Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 316 b Rn. 5; Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, StGB, § 316 b Rn. 21; differenzierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997, 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12 ff.). [...]

Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Aus dem Urteil: [...] Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997, 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12 ff.; Sternberg-Lieben/Hecker, a. a. O.; Wieck-Noodt, a. a. O.; Bernstein, Zur Rechtsnatur von Geschwindigkeitskontrollen, NZV 1999, 316, 321) [...]

Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist kein Gegenstand, der i.S.d. § 304 StGB zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist.

Aus dem Urteil: [...] Eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304) kann ebenfalls nicht erfolgen, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist. Hierunter fallen nur solche Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass jedermann aus ihrem Vorhandensein oder ihrem Gebrauch einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann (Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 304 Rn. 5). Die erforderliche Unmittelbarkeit ist bei Geschwindigkeitsmessanlagen nicht gegeben, weil sie sich für die Allgemeinheit wegen ihrer verkehrsdisziplinierenden Wirkung allenfalls mittelbar als vorteilhaft auswirken (Stree/Hecker, a. a. O.). [...]

Der Tatbestand der versuchten Unterdrückung technischer Aufzeichnungen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) scheidet ebenfalls aus. Die Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs ist kein Nachteil i. S. d. dieser Vorschrift.

Fazit:

In Anbetracht dessen, was alles auf den Angeklagten zukommt, wäre der Geschwindigkeitsverstoß und eine etwaige Überprüfung des polnischen Führerschein wohl das kleinere Übel gewesen. Die Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 35000 Euro dürften sicherlich noch ausstehen.

Rechtsgrundlagen:
§ 274 Abs 1 StGB,
§ 274 Abs 2 StGB,
§ 303 StGB,
§ 303c StGB,
§ 304 Abs 1 StGB,
§ 306 Abs 1 Nr 2 Alt 2 StGB,
§ 316b Abs 1 Nr 3 StGB

Gericht:
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 18.10.2013 - 1 Ss 6/13

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