Stalker - Seit einem Jahr hat sie schon nicht mehr durchgeschlafen. Jede Nacht klingelt das Telefon – mehrmals. Wenn sie den Hörer abnimmt, hört sie nur ein leises Atmen und morgens lauert ihr der "Stalker" (engl. stalk: Pirschjagd) vor der Haustür auf.

Rund zwölf Prozent der Einwohner Deutschlands sind nach einer Studie des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim schon einmal Opfer eines Stalkingangriffs geworden.

Wer sich von einem Stalker belästigt fühlt, sollte sofort die Polizei benachrichtigen und einen Strafantrag stellen. Ein Anwalt unterstützt das Stalking-Opfer bei der Formulierung und kennt die Argumente, falls die Polizei keine Notwendigkeit zu handeln sieht. Stalking-Opfer sollten sich Zeugen suchen und zudem jeden einzelnen Schritt des Täters als Beweis für ein mögliches straf- oder zivilrechtliches Verfahren notieren. Wird der Betroffene hauptsächlich durch Telefonanrufe terrorisiert, sollte eine Fangschaltung beantragt werden. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts kann der Betroffene nach Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht nehmen und sich über den Stand des Verfahrens informieren.

Stalking ist seit April 2007 strafbar. Darunter fällt das beharrliche Aufsuchen des Opfers, Telefonterror, das Bedrohen von Leben, Gesundheit und Freiheit des Opfers aber auch das missbräuchliche Bestellen von Waren auf dessen Namen und Rechnung. Nach § 238 StGB muss der Stalker mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Auch eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, besonders gefährliche Stalker in eine so genannte Deeskalationshaft zu nehmen, um vorhersehbaren Straftaten gegen Leib und Leben vorzubeugen.

Stalking-Opfer können auch die Hilfe von Zivilgerichten in Anspruch nehmen. Sieht sich jemand der hartnäckigen Belästigung durch eine andere Person ausgesetzt, so kann er beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Auch hier hilft ein Anwalt bei der Antragsstellung, die für den Laien ohne Fachwissen nur schwer zu formulieren ist. Und bei nicht ausreichender Begründung, kann der Antrag schnell abgewiesen.

Bei erfolgreichem Antrag kann das Gericht verfügen, dass der "Täter", sich der Wohnung der betroffenen Person nicht mehr nähern darf. Ferner kann das Gericht auch sonstige Kontaktaufnahmeverbote aussprechen. Diese Anordnungen können grundsätzlich aber nur für einen bestimmten Zeitraum gelten. Kommt es zur mündlichen Verhandlung, sollte der Gerichtstermin gemeinsam mit einem Anwalt wahrgenommen werden. Ist das Opfer mittellos, braucht es keine Angst vor den Kosten zu haben, da die Gerichte in solchen Fällen Prozesskostenhilfe gewähren.

Verstößt ein Täter gegen die erlassenen gerichtlichen Anordnungen, kann das Gericht auf Antrag des Opfers gegen den Täter ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft verfügen. Zudem macht der Täter sich bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden.

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.