Dieser Beitrag wendet sich an Beschuldigte wie Opfer gleichermaßen und will über die problematische Verfahrenssituation der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, der Handhabung, Glaubwürdigkeitsbeurteilung und den anwaltlichen Möglichkeiten informieren.

Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Stephens und Perperidis  

Aussage gegen Aussage bedeutet nichts anderes, als dass sich die Beweissituation gegen den Beschuldigten oder Angeklagten nur auf ein einziges Beweismittel stützt, nämlich der Aussage eines Zeugen (in der Regel der des Opfers) oder aber auch der Aussage mehrerer Zeugen aus demselben Verkehrskreis (z. B. Freunde, Bekannte oder Verwandte des Opfers).

Eine Aussage gegen Aussage Konstellation besteht auch dann, wenn sich der Beschuldigte oder Angeklagte überhaupt nicht zur Tat äußert, denn Schweigen darf juristisch nicht gewertet werden, sodass das Schweigen einem Bestreiten der Tat gleich steht.

Grundlegendes vorweg:

Aussage gegen Aussage Konstellationen treten vor allem bei den Sexualdelikten auf. Die meisten Sexualdelikte spielen sich nämlich gerade nicht zwischen unbekannten Tätern und Opfern, sondern meist zwischen einander eng Verbundenen, zumindest vertrauten Personen (sog. Beziehungsdelikte) oder im Rahmen beruflich - situativer Nähe ab.

Anders als bei sexuellen Überfällen durch fremde Dritte bleiben übliche Sachbeweismittel unergiebig, da Beweisindizien wie DNA, Kleidungsspuren oder gefundene Tatwaffen, die einen Täter selbst bei Leugnen der Tat hinreichend überführen, fehlen bzw. sich plausibel erklären lassen. Andere (objektive) Zeugen als das Opfer gibt es aufgrund des naheliegenden Umstandes, dass Sex nicht unbedingt in der Öffentlichkeit vollzogen wird, meist keine. Nicht selten werden Sexualdelikte erst einige Zeit nach der Tat zur Anzeige gebracht, sodass darüber hinaus ärztliche Untersuchungen oftmals fehlen (wobei ärztlich festgestellte kleinere Verletzungen nicht für die behauptete Tat sprechen müssen, da sie sich aus der Art des sexuellen Umgangs ergeben oder von dem Anzeigenden selbst beigebracht sein können).

Bei den Beziehungsdelikten oder den Delikten im persönlich-sozialen Naheverhältnis bleiben somit nur die Aussage des vermeintlichen Opfers und die des Täters. Allein diese entscheidet über die Strafbarkeit, denn ein Staatsanwalt oder ein Gericht bleibt mangels anderer Beweise nur darüber zu befinden, entweder dem Beschuldigten oder dem Anzeigenden zu glauben und entsprechend anzuklagen bzw. zu verurteilen.

Dabei kann gleich vorweg mit dem Gerücht aufgeräumt werden, dass im Falle von Aussage gegen Aussage eine Pattsituation vorläge und daher im Zweifel für den Angeklagten entschieden würde. Vielmehr obliegt es der ureigenen Aufgabe eines Richters die Glaubwürdigkeit zu beurteilen und je nachdem ob und wen ein Richter für glaubwürdig erachtet entsprechend seiner Überzeugung zu entscheiden. Mit anderen Worten kommt es ausschließlich darauf an, ob der Richter sich von einer der beiden Aussagen überzeugen lässt oder nicht - also schlicht weg wem der Richter glaubt. Ein Gericht hat also keinerlei Probleme jemanden zu verurteilen, wenn außer einer einzigen Aussage des vermeintlich Geschädigten keinerlei sonstigen Beweise vorliegen. (Wobei die Anforderungen in einer solchen Situation seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vermeintlich erhöht wurden - dazu unten mehr).

Probleme der Aussage gegen Aussage Konstellation

Situationen, in denen einzig die Aussage des "Opferzeugen" als Beweis gegen die Aussage des Angeklagten steht, sind aber mit besonderer Vorsicht zu betrachten. Zwar ist das Gericht angehalten, alle nur erdenklichen für die Tat relevanten Umstände für seine Entscheidung heranzuziehen und die Glaubhaftigkeit des einzigen Belastungszeugen sorgfältig zu überprüfen, wobei natürlich auch der "in-dubio-pro-reo"-Grundsatz zu beachten ist, wonach eine Verurteilung nur bei einem ausreichendem Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Tatvorwurfs erfolgen kann, die tägliche Praxis hingegen zeichnet ein anderes Bild:

So sind gerade Sexualdelikte emotional hoch aufgeladene Ereignisse die von zeitgeisteigenen Wertungen abhängig sind. Sie unterliegen also allzu leicht Vorurteilen, was die Wahrheitsfindung krass beeinträchtigen kann.

Dies zeichnet sich schon von Anbeginn der Ermittlungen aus, wonach eine erschreckende Tendenz seitens der Polizei festzustellen ist, dass gegenüber Sexualtätern die Bereitschaft zum Vorurteil sehr groß ist. Beschuldigte von Sexualstraftaten werden von Anbeginn und relativ unkritisch als solche vorverurteilt, die Opfer hingegen aus falsch verstandener Rücksicht und großzügig undifferenzierter Glaubwürdigkeit als besonders schützenswert und unkritisch glaubwürdig eingestuft. Umgekehrt ist auch festzustellen, dass Fachdezernate aufgrund der immer wieder konfrontierten Situation einer nachweisbaren Falschaussage, dazu neigen, Opfern grundsätzlich erst einmal nicht zu glauben. Beide Fälle wirken sich auf die Ermittlungs- und Fragetechnik aus: Täter wie Opfer werden einseitig und höchst suggestiv befragt und deren Antworten nur inhaltlich - so wie sie der Polizist versteht oder verstehen möchte - zu Protokoll genommen. (Keine wörtliche Protokollierung!!!)

Hinzukommt, dass moralisch negativ vorbelasteten Personen - ob Anzeigenden oder Beschuldigten - intuitiv weniger geglaubt wird, obwohl doch bekannt ist, dass unglaubwürdige Personen durchaus glaubhaft aussagen, glaubwürdige im Einzelfall falsche oder veränderte Erinnerungen haben können. Getreu dem Motto, "Wer so ist, dem kann man eine solche Tat zutrauen." Oder schlimmer: "Wer so ist, dem geschieht es recht, selbst wenn er im konkreten Fall unschuldig sein sollte." hilft dann, Beweislücken zu überbrücken.

Darüber hinaus können sich gerade die im Sexualstrafrecht oft bestehenden Naheverhältnisse im Sinne von Befangenheiten auswirken. Sowohl Beschuldigter als auch Opfer sind Betroffene, also keine objektiven Zeugen. In diesem Zusammenhang vernommene Freunde, Bekannte und Verwandte des Beschuldigten oder des Opfers sagen tendenziell im falsch verstandenen Wohlgefallen der eigenen Partei aus.

Auch weiß man spätestens seit der modernen Aussagepsychologie um die erheblichen Fehlerquellen des Zeugenbeweises, weshalb man heute den Sachbeweismitteln überlegene Bedeutung zumisst.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens entscheidet der Richter nach freier richterlicher Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Gericht entscheidet aber nicht aufgrund des von ihm erlernten juristischen Wissens, sondern aus den vermeintlichen Erfahrungen, privat-subjektiver Überzeugung, vermeintlich logischer Schlussfolgerungen und schlussletztlich auch nicht selten schlicht und einfach aus dem Bauch heraus. Richter, wie Staatsanwälte, wie auch Anwälte genießen die exakt selbe Ausbildung, die sich auf eine rein juristische Methodenlehre und Fallbearbeitung konzentriert. Aussagepsychologie, also das ureigene Aufgabenfeld eines Richters, der schließlich aufgrund seiner inneren Überzeugung, wer die Wahrheit sagt und wer lügt, überhaupt erst zu einer juristischen Bewertung des Falls gelangen kann, wird im ganzen Studium und auch in der späteren praktischen Ausbildung nicht gelehrt. Aufgrund dieser unzureichenden Ausbildung im Bereich der forensischen Beweislehre und der daraus resultierenden falschen Begutachtung der "Opferzeugenaussagen" kommt es häufig zu Fehlurteilen in Aussage-gegen-Aussage-Fällen (für Opfer wie Täter gleichermaßen). Alarmierend ist dabei, dass ein Sachverständiger (forensischer Psychologe zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung) nur in Ausnahmefällen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage herangezogen wird, da Richter sich selbst eigene Sachkunde bescheinigen können und dann ganz legal auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichten können.

Die grundsätzlich objektive Stellung des Richters im Prozess ist oft zulasten des Angeklagten schon im Vornherein durch psychologische Beeinflussungen und Effekte nicht mehr gewahrt. Zum einem ist dafür verantwortlich, dass das Bild des Richters beruhend auf seinem Erfahrungswissen davon geprägt ist, dass das Leugnen der Tat nur eine Schutzeinlassung des Angeklagten ist. Negativ für den Angeklagten gestaltet sich zum anderen der sogenannte Ankereffekt, wonach der Richter unterbewusst an den zuerst gehörten belastenden Informationen der Ermittlungsakte weiter festhält. Auch schließt sich der Richter dem Schulterschlusseffekt zufolge zu häufig voreilig der Meinung des Staatsanwalts an.

Problematisch ist auch die Tatsache, dass falsche Angaben vermeintlicher Opfer zwar strafrechtliche Vorwürfe von Meineid, uneidlicher Falschaussage, Vortäuschen einer Straftat bis hin zur falschen Verdächtigung und versuchte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft drohen, selten aber entsprechende Strafverfahren nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen aufgrund unglaubwürdiger Angaben von Anzeigeerstattern eingeleitet werden. Mit anderen Worten: Es gibt kaum bis keine Konsequenzen für Falschbezichtigungen und wenn doch, dann halten Sie sich im Strafrahmen an einer so milden Untergrenze, dass sie mit der angezeigten Tat in keinerlei Relation stehen.

Was tun bei Aussage gegen Aussage?

Ein Fehlurteil zulasten eines unschuldig Angeklagten hat aufgrund des meist sehr hohen Strafrahmens der Sexualdelikte besonders schwerwiegende Konsequenzen für den Betroffenen. Neben der Gefahr langjähriger Freiheitsstrafen und einer lang anhaltenden Eintragung im Führungszeugnis ist es vor allem die private wie berufliche Existenzbedrohung, die durch eine einzige belastende Aussage bewirkt werden kann. Prominente Beispiele der jüngeren Zeit (Strauß-Kahn, Kachelmann, Andreas Türck) zeigen darüber hinaus wie schwerwiegend solcherlei Vorwürfe selbst bei Freispruch sind und dass eine Rehabilitation nur schwer zu erreichen ist wenn ein Sexualdelikt einmal angeklagt wurde.

Aber auch der umgekehrte Fall, dass ein schuldiger Sexualtäter freigesprochen wird, ist ein nicht hinnehmbares Ergebnis, weder aus generalpräventiven Gründen noch aus Opfersicht.

Im Rahmen der Frage was nun zu tun ist, wenn Aussage gegen Aussage steht, ist zwischen Opfern und Tätern jedoch unterschiedlich zu bewerten:

a) Was tun als Opfer bei Aussage gegen Aussage

Vorweg ist erst einmal eindringlich darauf hinzuweisen, dass Falschaussagen - und dazu zählt jede bewusst unwahre Angabe - nicht nur strafbar sind, sondern nachhaltig gravierende Konsequenzen für echte Opfer haben, denen dann im Zweifel auch nicht mehr geglaubt wird.

In der täglichen Anwaltspraxis ist festzustellen, dass etwas 70 % der Sexualdelikte nicht auf wahrer Erlebnisbasis beruhen, manche Taten sind gänzlich erfunden, andere weisen nur teilweise Echtheitsgehalt auf.

Aber selbst wenn der angezeigte Tatvorwurf dem Grunde nach stimmt, ist es bereits aus dem eigenen Interesse des Opfers heraus tunlichst anzuraten, keine Sachen hinzuzudichten und Unsicherheiten zuzugeben. Denn sollte es im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu einem Glaubwürdigkeitsgutachten kommen und Unwahrheiten aufgedeckt werden, hat dies zwangsläufig den Freispruch des Täters zur Folge!

Wenn man tatsächlich Opfer einer Sexualstraftat geworden ist, drängt sich ob der unklaren Prognose des Verfahrensausgangs mit weit überwiegenden Anteilen von Verfahrenseinstellungen sowie den Schadensrisiken für beide Seiten die Frage auf, ob tatsächlichen Opfern von einer Anzeige abzuraten sei. Manche, die sich als Opfer fühlten, äußerten in den Missbrauchsdebatten der letzten Zeit, sie hätten nie eine Anzeige erstattet, wenn sie um die Widrigkeiten, Demütigung und Schäden im Laufe des Verfahrens gewusst hätten. Ein ehemaliger Generalstaatsanwalt meinte in einer Fernsehrunde sogar, er würde seiner Tochter nach einer Vergewaltigung abraten, die Tat bei der Polizei anzuzeigen. Auch Fachleute regen an, eher zivilrechtliche Wege des Ehrenschutzes zu begehen. Dennoch besteht rechtsstaatlich und im Sinne wohlverstandenen Opferschutzes durch Generalprävention ein großes Interesse daran, Betroffene zu Anzeigen zu ermutigen, dies auch und gerade bei Beziehungsdelikten. Aber sie sollten sich vorher fachkundig über Abläufe und Risiken beraten lassen. Falls nicht sofortiger polizeilicher Einsatz zum Schutz Betroffener nötig ist, sollte Opfern und ihnen Nahestehenden die Möglichkeit eröffnet werden, Risiken einer Strafanzeige einzuschätzen und überlegte Entscheidungen zu treffen. Sie sollten sich unmittelbar nach dem Vorfall an eine Opferhilfeeinrichtung oder einen Anwalt für Opferschutz wenden und ein vertrauliches Beratungsgespräch suchen. Vergewaltigungs- und Misshandlungsopfer können sich bereits bei einigen Gewaltopferambulanzen in Kliniken anonym untersuchen lassen. Auf gleichem Wege kann erforderliche Hilfe zur psychischen und physischen Bewältigung von Tatfolgen vermittelt werden.

Soweit man sich zur Strafanzeige hat durchringen können, empfiehlt es sich dies mit anwaltlicher Unterstützung zu tun. Schon insbesondere wegen der oben aufgezeigten Problematik etwaiger Vorurteile, einseitiger suggestiver Befragung und der nur inhaltlichen aber nicht wörtlichen Protokollierung durch die Polizei, ist fachlicher Beistand und Rat dringend anzuraten. Dabei ist hinsichtlich der Kosten des anwaltlichen Beistandes darauf hinzuweisen, dass bei den meisten Sexualstraftaten eine Beiordnung möglich ist, sodass die Kosten vom Staat getragen werden.

Ein weiterer Grund sich unbedingt eines Opferanwaltes zu bedienen ist neben den oben aufgezeigten Belastungen des Strafverfahrens und der Möglichkeit so einen eigenen Beistand zu haben, der eine psychische wie juristische Unterstützung zukommen lässt, die Option an dem Verfahren aktiv beteiligt zu werden und nicht nur bloßes Subjekt eines Strafverfahrens zu sein. Im Rahmen der sog. Nebenklage (siehe hierzu gesonderten Artikel) besteht die Möglichkeit auf den Prozess Einfluss zu nehmen, indem Fragen und Anträge gestellt und sogar Rechtsmittel eingelegt werden können. Darüber hinaus besteht so die Möglichkeit bereits im Strafverfahren Fragen des Schadenersatzes und der Wiedergutmachung zu klären (Stichwort Adhäsionsverfahren), um einen weiteren - unter Umständen langwierigen - Zivilprozess zu vermeiden.

b) Was tun als Täter bei Aussage gegen Aussage

Wie oben gezeigt, bedeutet eine Aussage gegen Aussage Konstellation mit Nichten eine Pattsituation die unweigerlich zur Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führt: Vielmehr obliegt es der richterlichen Beweiswürdigung, die sich grundsätzlich völlig frei vollzieht, ob und wem ein Richter glaubt. Ähnliches gilt grds. bereits im Ermittlungsverfahren seitens des Staatsanwaltes hinsichtlich der Frage, ob er die vermeintliche Tat anklagt oder nicht.

Gerade weil aber eine solche Aussage gegen Aussage Konstellation völlig frei von juristischen Wissen und Überlegungen ist und sich ausschließlich auf die subjektive Meinungs- und Überzeugungsbildung reduziert, ist es selbst bei völliger Halt- und Schuldlosigkeit immanent wichtig sich anwaltlichen Rat zu holen - bevor man irgendeine Aussage macht! (Also jede Aussage zunächst verweigern!)

Denn in der Situation einer polizeilichen Vernehmung, gepaart mit dem Tatvorwurf einer Sexualstraftat, die zumeist mit hohen Haftstrafen bewährt ist, ist der Laie oftmals mit der überlegenen Frage- und Vernehmungstechnik der Polizei hoffnungslos überfordert, zumal die Polizei - wie oben gezeigt - nur ein Inhaltsprotokoll und kein Wortprotokoll fertigt. Das bedeutet, dass der Polizist das vom Beschuldigten Gesagte in seinen eigenen Worten aufnimmt, was zwangsläufig zu Fehlinterpretationen und inhaltlichen Missverständnissen führen kann die nicht mehr rückgängig zu machen sind und zur Grundlage aller weiteren Ermittlungen und einer etwaigen Verurteilung werden können! Wie oft hat der Unterzeichner von Richtern schon den Satz gehört: "Aber bei der Polizei haben Sie das anders gesagt".

Die Aussage als Beschuldigter zu verweigern ist ein ureigenes strafprozessuales Recht und darf dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt negativ ausgelegt werden. Selbstverständlich bleibt es dem Beschuldigten natürlich auch unbenommen, sich zu einem späteren Zeitpunkt z. B. nachdem ein Anwalt Akteneinsicht genommen und ausführlich beraten hat, auszusagen - aber wie oben gezeigt, niemals in vorschnellem Eifer! Das soeben Gesagte gilt aber auch in Bezug auf andere Menschen (Freunden, Partner, Kollegen), denn diese Menschen könnten dann von der Polizei wiederum als Zeugen (vom Hörensagen) in Betracht kommen. Also auch hier unbedingt keine Aussagen machen!

Im Rahmen der weiteren Ermittlungen und dem umfassenden Akteneinsichtsrecht, wird der erfahrene Anwalt sämtliche Aussagen des vermeintlichen Opfers auf Aussagetüchtigkeit, Inhalt, Widersprüche, Konstanz und weitere aussagepsychologische Merkmale überprüfen. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung von 1999 dazu entschieden, dass die Aussage des "Opferzeugen" streng methodisch anhand der Fakten an der Unschuld des Angeklagten festgehalten werden muss, bis diese aufgrund von Widersprüchen nicht mehr haltbar erscheint. Darüber hinaus muss die "subjektive" Wahrheit des Zeugen auch auf Irrtümer in den Erinnerungen untersucht werden, die die Wahrheit verfälschen können.

Des Weiteren geben im medialen Zeitalter oft auch Handyauswertungen (SMS - Anrufe) oder eine Untersuchung der Internetkontakte (soziale Medien wie Facebook etc.) Aufschluss über etwaige Widersprüche oder gar Unwahrheiten in der Zeugenaussage.

Auch kann es hilfreich sein bereits zu diesem Zeitpunkt Beweisanträge auf eine sachverständige Begutachtung (psychiatrisch oder aussagepsychologisch) sowie Antrag auf weitere ggf. videotechnische Vernehmung zu stellen, um weitere oder generelle Auffälligkeiten in der Person und der Qualität der Aussage zu erhalten und dem Opfer aktiv Fragen stellen zu können.

Nicht vergessen werden dürfen eigene Ermittlungen im sozialen Nahfeld des Zeugen, um hier weitere Erkenntnisse über die Person aber auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erhalten.

Soweit sich in diesem Zusammenhang dann entsprechende Anhaltspunkte auf eine nicht erlebnisbasierte Aussage des Opfers finden, wird dies dem Staatsanwalt im Rahmen einer Verteidigungsschrift mitgeteilt und regelmäßig die Verfahrenseinstellung beantragt.

Auch wenn es bei Sexualstrafverfahren mehr als in anderen Verfahren gilt, ein Gerichtsverfahren ob der Öffentlichkeits- und Medienwirkung sowie der häufig zu beobachtenden Vorverurteilung zu vermeiden, es aber unter Ausreizung sämtlicher Verteidigungsmöglichkeiten dennoch zu einer Hauptverhandlung kommt, gilt es dem Gericht in seiner richterlichen Entscheidungsfindung mit Nachdruck die Berücksichtigung des "in dubio pro reo"-Grundsatzes vor Augen zu führen: Denn nach dem "in dubio pro reo"-Grundsatz soll der Angeklagte bei Zweifeln des Tatrichters bezüglich der vorliegenden Beweise und insbesondere der Glaubwürdigkeit des "Opferzeugen" in einem Aussage-gegen-Aussage-Verfahren freigesprochen werden.

Obwohl es gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen hauptsächlich um die Bewertung der Glaubhaftigkeit des "Opferzeugen" geht und allein daher schon der Zweifelssatz häufig zur Anwendung kommen müsste, ist das in der Praxis jedoch eher selten der Fall. Als Gründe lassen sich hierfür die o.g. psychologischen Effekte, die zulasten des Angeklagten auf den Tatrichter einwirken, sowie die mangelnde Überprüfbarkeit solcher tatrichterlicher Zweifel durch das Revisionsgericht anführen.

Insoweit ist es immanente Aufgabe des Anwaltes/Strafverteidigers die vom Bundesgerichtshof aufgestellten besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, durchzusetzen: Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben." Gegebenenfalls ist dem mit entsprechenden Beweisanträgen auf Zeugenvernahmen des sozialen Umfeldes, Sachverständigenbegutachtung und zur Not mit Befangenheitsanträgen Nachdruck zu verleihen.

Autor: Alexander Stephens, Rechtsanwalt

Der Autor des Artikels ist Strafverteidiger mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht. Inhalt und Kernaussagen des Artikels beruhen auf eigenen praktischen Erfahrungen und Fachartikeln von Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer, (Aussage gegen Aussage Zum Dilemma von Täter und Opferschutz bei Beziehungsdelikten Vortrag auf dem 17. Deutschen Präventionstag München 2012), J. Schwenn, (Fehlurteile und ihre Ursachen - die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, StV 2010, 705 ff), L. Leitmeier, (Fehlurteile und ihre Ursachen - eine Replik, StV 2011, 766 ff) und Florian Wille (Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren).

Rechtsanwälte
Stephens & Perperidis
Nymphenburger Höfe
Nymphenburgerstr. 6f
80335 München
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