Die ausschließliche Festellung, dass der/die Angeklagte näher bezeichnete Waren "entwendete", trägt die Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls nicht. Die von der Kammer gewählte Formulierung "sie entwendete" lässt keinerlei Schluss darauf zu, wie sich der Wegnahmevorgang abgespielt hat.

Das Amtsgericht Essen verurteilte die Angeklagte wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Angeklagten rügte die Verletzung materiellen Rechts. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie keine bzw. lückenhafte Feststellungen zur Wegnahmehandlung enthalten. Es wird in allen 6 Fällen lediglich festgestellt, dass die Angeklagten die näher bezeichneten Artikel "entwendet" hat.

Der Entwendungsvorgang wird allerdings nicht beschrieben, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es überhaupt zu einer Wegnahme der im Urteil genannten Gegenstände gekommen ist. Es ist unklar, ob die Angeklagte die genannten Gegenstände in ihre Kleidung gesteckt hat (bei kleineren Gegenständen reicht dies für eine vollendete Wegnahme aus) oder ob sie mit den Gegenständen das Ladenlokal verlassen hat (bei größeren Gegenständen - wie dem entwendeten Paar Herrenschuhe - ist dies u.U. erforderlich). Die von der Kammer gewählte Formulierung "sie entwendete" lässt keinerlei Schluss darauf zu, wie sich der Wegnahmevorgang abgespielt hat. Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung.

Der vorliegenden Stellungnahme vermag der Senat nicht entgegenzutreten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt, 16, 271, 273 ff.; BGH, NStZ 2008, 624, 625) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, NStZ 2008, 624, 625). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt, 23, 254, 255). Vor diesem Hintergrund lässt die Rechtsprechung einerseits für eine vollendete Wegnahme in einem Selbstbedienungsladen das Einstecken von Waren in die Kleidung des Täters oder eine mitgeführte Tasche mit Zueignungsabsicht ausreichen (Bilden einer sog. Gewahrsamsenklave; vgl.: BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961, 2 StR 289/61, zitiert nach juris Leitsatz). Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624, 625).

Aufgrund dessen musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverweisen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 RVs 38/13

OLG Hamm
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