Ein Überblick über das Sexualstrafrecht im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung und neueste Gesetzesentwicklung sowie das Modell der Altersgrenzen.

Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. Böttner

Die unterschiedlichen Altersgrenzen im deutschen Sexualstrafrecht sorgen immer wieder für Verwirrung. Vor allem wenn zwei Jugendliche untereinander sexuelle Kontakte haben, kann es aufgrund der starren Altersgrenzen zu einigen Problematiken kommen. Auch das BVerfG muss sich gelegentlich mit Verfahren beschäftigen, in denen der "Täter" 14 Jahre und das "Opfer" erst 13 Jahre alt ist. Welche Schwierigkeiten und Folgeprobleme an die Altersgrenzen anknüpfen, zeigt ein Blick in die Systematik der einschlägigen Normen.

Die absolute Schutzgrenze

Das Sexualstrafrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten von einem Sittengesetz hin zu einem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung entwickelt, welche sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ableiten lässt. Es gibt eine absolute Schutzgrenze, bei der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine sexuelle Selbstbestimmung noch nicht möglich ist. Diese absolute Grenze bestimmt § 176 Abs. 1 StGB bei vierzehn Jahren. Sexuelle Handlungen an einem Kind oder durch ein Kind sind somit ausnahmslos tatbestandlich.

Solange jedoch sowohl "Täter" als auch "Opfer" unter dieser Altersgrenze liegen, erfolgt kein Schuldspruch. Denn solange der Täter selbst noch nicht vierzehn Jahre alt ist, fehlt es ihm gemäß § 19 StGB an der Strafmündigkeit. Es kann hier lediglich zu erzieherischen Maßnahmen durch das Familiengericht kommen.

Eine Strafbarkeit entsteht jedoch dann von Gesetzes wegen, wenn es in einer solchen Beziehung zweier Kinder zu einem Übergang in die Jugendlichkeit kommt. Führen also sexuelle Kontakte zwischen zwei 13-Jährigen zu keinen strafrechtlichen Sanktionen, ändert sich diese Situation schlagartig, wenn einer der beiden seinen 14. Geburtstag feiert. In diesen Fällen, in welchen der Altersunterschied naturgemäß minimal ist und der sexuelle Kontakt einvernehmlich erfolgt, wird jedoch regelmäßig nach § 45 Abs. 1 JGG von der (Straf)Verfolgung abgesehen.

Der Schutz Jugendlicher

Ab einem Alter von 14 Jahren spricht das Gesetz von Jugendlichen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Jugendliche grundsätzlich über ihre Sexualität selbstbestimmen können, jedoch noch eine gewisse Unsicherheit vorherrscht. Für diesen Altersbereich regelt demnach vor allem § 182 StGB den sexuellen Kontakt. Nach § 182 Abs. 1 StGB wird eine Person dann bestraft, wenn sie eine Zwangslage bei einem Jugendlichen für sexuelle Handlungen ausnutzt. Dabei kann der Täter selbst jedes beliebige Alter haben. Der Täter kann somit sogar jünger als das Opfer sein.

Der § 182 Abs. 3 StGB hat dagegen ganz spezifische Altersgrenzen. Zur Erfüllung des Tatbestandes müssen das Opfer unter 16 Jahren und der Täter über 21 Jahre alt sein. Damit sollen dem typischen Machtgefälle zwischen den Personen angemessen Rechnung getragen und gleichzeitig typische gleichaltrige jugendtypische Beziehungen von vornherein ausgeklammert werden. Der Abs. 3 bildet damit auch eine Verschärfung im Gegensatz zum ersten Absatz. So muss nach Abs. 3 keine Zwangslage ausgenutzt werden, sondern es reicht bereits das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung aus.

Was ist aber unter der "Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung" zu verstehen? Festzuhalten ist, dass diese Norm ausschließlich den einvernehmlichen sexuellen Kontakt regelt. Darüber hinaus ist es aber extrem umstritten, wann eine fehlende Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt. Denn es kommt maßgeblich auf den Betrachtungswinkel an. Ein Jugendlicher mit häufigen wechselnden Sexualpartnern und einem offenem Sexualleben kann sowohl als "frühreif" als auch gerade als "unreif" bezeichnet werden. Aus diesem Grund muss in jedem Einzelfall vom Gericht die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung festgestellt werden (BGH - Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az. 4 StR 40/97).

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt

Besondere Schutzvorschriften sieht der Gesetzgeber bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt vor. Dazu wurde der § 182 Abs. 2 StGB geschaffen. Die relevante Altersgrenze für Opfer und Täter sind hier 18 Jahre. Ist das Opfer unter 18 Jahre und der Täter über 18 Jahre dürfen keine sexuellen Handlungen gegen Entgelt erfolgen. Dies betrifft somit auch den 17-jährigen Jugendlichen, dessen Partner bereits volljährig geworden ist.

Grundsätzlich soll diese Norm die Jugendprostitution bekämpfen. Jedoch ist "Entgelt" nicht auf Geldleistungen beschränkt, sondern kann jede Form der Entgeltvereinbarung sein. Damit ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB "jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung" gemeint. Damit können auch Wohnungsleistungen, Lohnerhöhungen und sogar Süßigkeiten und Freizeiteinladungen im Einzelfall gemeint sein (BGH - Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 5 StR 315/05). Somit ist der Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB häufig bereits bei einer Kinoeinladung überschritten. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zur Gefälligkeit sein. Vor allem bei längeren Beziehungen, die typischerweise mit Sexualkontakten verbunden sind, kann es sich lediglich um eine Gefälligkeit handeln (vgl. BGH - Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 StR 40/97). Die Rechtsprechung ist auf diesem Gebiet jedoch bisher selten aktiv geworden. Das liegt wahrscheinlich auch daran, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen - die § 182 Abs. 2 StGB erfüllen - selten der Staatsmacht bekannt werden, da es an einem Strafverfolgungsinteresse des "Opfers" mangelt.

Darüber hinaus muss auch eine kausale Verbindung zwischen dem Vermögensvorteil und der sexuellen Handlung bestehen. Es reicht hier jedoch aus, wenn es den Jugendlichen zumindest mitmotiviert hat (BGH - Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 5/04).

Weitere Schutzvorschriften

Im StGB finden sich weitere Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche. Der § 180 StGB sanktioniert zusätzlich noch einmal die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Darüber hinaus ist auch dem § 174 Abs. 1 StGB ein besonderes Augenmerk zu schenken. Dieser trägt dem besonderen Verhältnis zwischen Lehrern, Erziehern und Ausbildern und ihren minderjährigen Schützlingen Rechnung. Das bestehende Obhutsverhältnis und die Macht über Noten und Zeugnisse kann leicht zur Ausnutzung der sexuellen Unerfahrenheit der Minderjährigen ausgenutzt werden.

In den letzten Monaten ist der § 174 Abs. 1 StGB besonders ins Licht der Öffentlichkeit gerückt worden, als das OLG Koblenz beschloss, dass zwischen einem Vertretungslehrer und einer 14-jährigen Schülerin kein Obhutsverhältnis besteht und daher der sexuelle Kontakt nicht nach § 174 Abs. 1 StGB strafbar war (OLG Koblenz - Urteil vom 29. Dezember 2011 - 1 Ss 213/11).

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vertretungslehrer keine Noten geben durfte. Anders als bei einem Klassen- oder Fachlehrer fehlt somit die besondere Abhängigkeit zwischen Schüler und Lehrer. Da der § 174 Abs. 1 StGB solch ein Obhutsverhältnis jedoch verlangt, konnte eine Bestrafung aus dieser Vorschrift nicht ergehen. Obwohl das Vorgehen des Lehrers bereits damals gegen Dienstvorschriften verstoßen hatte, hat der Landtag von Rheinland-Pfalz noch einmal ausdrücklich den sexuellen Kontakt zwischen allen Lehrern und ihren Schülern im reformierten Schulgesetz untersagt. Auf Bundesebene haben sich die Justizminister der Länder darauf geeinigt, dass der § 174 Abs. 1 StGB dahingehend geändert wird, dass auch der sexuelle Kontakt zwischen Vertretungslehrern und Schülern unter Strafe gestellt werden soll. Die Neufassung des Gesetzes befindet sich bisher jedoch noch in der Entwicklungsphase.

Abschließend lässt sich sagen, dass auch das letzte Beispiel vergegenwärtigt, wie sich das Sexualstrafrecht auf einem engen Pfad zwischen Verbot und Gebot befindet. Während sich das zeitgemäße deutsche Sexualstrafrecht gerade erst aus den Fesseln der Sittengesetze befreit hat, zeichnet sich am Horizont wieder eine neue Entwicklung ab. Denn das Sexualstrafrecht, vor allem in Bezug auf Kindern und Jugendlichen, wird immer häufiger auf völkerrechtlicher Ebene fortentwickelt. Sei es nun ihn Rahmenbedingungen der EU oder durch die Rechtsprechung des EGMR. In wieweit aber das Sexualstrafrecht, welches auch heute noch stark von nationaler bzw. kultureller Moral und Ethik geprägt ist, auf so globaler Ebene angepasst und geeinigt werden kann, wird die Zukunft zeigen.

Autor: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner aus Hamburg

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