Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat § 67 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er die Anrechnung einer im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf sog. verfahrensfremde Freiheitsstrafen auch in Härtefällen ausschließt.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Dem deutschen Strafrecht liegt ein zweispuriges Sanktionensystem zugrunde, das sich durch ein Nebeneinander von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung auszeichnet. Eine Freiheitsentziehung kann entweder auf der Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) oder auf der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 ff. StGB) beruhen. Sind sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, bestimmt § 67 StGB das Verhältnis der beiden Freiheitsentziehungen zueinander. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, wenn die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63, 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. In Ergänzung dazu bestimmt § 67 Abs. 4 StGB, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Das gilt allerdings nur, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel im selben Urteil verhängt oder weitere Freiheitsstrafen gesamtstrafenfähig sind.

Der Beschwerdeführer, bei dem bereits in jugendlichem Alter eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung diagnostiziert worden war, wurde in den Jahren 1992, 1993 und 2000 zu unterschiedlichen Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem wurde er im Jahr 1993 vom Landgericht Hanau wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf diese Verurteilung folgende Vollstreckungsverfahren gestaltete sich langwierig. Die als Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft schob die Strafvollstreckung nach sachverständiger Beratung wiederholt wegen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auf, so dass bis in das Jahr 2004 hinein keine der ausgesprochenen Freiheitsstrafen vollstreckt werden konnte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Juni 2004 vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Vom 5. August 2004 bis 15. Januar 2009 befand sich der Beschwerdeführer auf Grundlage dieses Urteils im Maßregelvollzug, wo ein so beachtlicher Behandlungserfolg erzielt werden konnte, dass der zuletzt tätige Sachverständige Entlassungsvorbereitungen befürwortete. Dem stand entgegen, dass die noch nicht erledigten Freiheitsstrafen weiterhin zu vollstrecken waren. Nach der Ablehnung eines vom Beschwerdeführer deswegen gestellten Gnadengesuchs durch die zuständigen Behörden Ende des Jahres 2007 verlegte die Einrichtung des Maßregelvollzugs den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr in eine gesicherte Station. Mit Wirkung vom 15. Januar 2009 wurde die Vollstreckung der Maßregel auf Antrag des Beschwerdeführers unterbrochen und mit der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hanau begonnen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine korrigierte Strafzeitberechnung unter Anrechnung der im Maßregelvollzug verbüßten Unterbringungszeit auf die Gesamtvollstreckungszeit. Diesen Antrag lehnten die Staatsanwaltschaft ebenso wie die zuständigen Vollstreckungsgerichte unter Hinweis auf die eindeutige Regelung in § 67 Abs. 4 StGB ab.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben und entschieden, dass § 67 Abs. 4 StGB mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Zugleich hat der Senat gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die Zeit des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete "Freiheit der Person" darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Die Berechtigung des Staates, Freiheitsstrafen zu verhängen und zu vollstrecken, beruht auf der schuldhaften Begehung der Straftat. Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen in der vom Betroffenen ausgehenden Gefahr und dem damit korrespondierenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Da die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Störung oder Erkrankung schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende Gefährlichkeit kein vom Untergebrachten beherrschbares Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem Untergebrachten mit dem Maßregelvollzug ein Sonderopfer auferlegt. Aus diesem Umstand und aus der Würde des Menschen, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass gerade der Maßregelvollzug auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein muss.

2. Der staatliche Strafanspruch und, daraus folgend, das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind zwar gewichtige Gründe des Gemeinwohls. Die Schwere des mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffs darf im Ergebnis jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe können dabei in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß des rechtsstaatlich Hinnehmbaren überschreitet.

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung sind einander daher so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird. Nur gewichtige Gründe können es rechtfertigen, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. Da Freiheitsstrafe und Maßregel nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen, gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG jedoch keine generelle Anrechnung.

3. Durch die von § 67 Abs. 4 StGB vorgegebene Nichtanrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen kann sich eine Kumulation von Freiheitsentziehungen aufgrund von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug ergeben. Die damit verbundenen Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten vollstreckungsrechtlichen Instrumentarien nur begrenzt beeinflussen, denn sie sind weder je für sich noch im Hinblick auf ihr wechselseitiges Verhältnis hinreichend aufeinander abgestimmt und reichen daher nicht aus, um Härtefälle zu vermeiden.

4. Durch die Anwendung von § 67 Abs. 4 StGB bewirken die angegriffenen Entscheidungen eine Kumulation von Eingriffen in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers, die angesichts der außergewöhnlichen Umstände des zu entscheidenden Falles über das rechtsstaatlich hinnehmbare Maß hinausgeht. Durch die Nichtanrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf die noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafen muss der Beschwerdeführer entweder eine jahrelange Anschlussstrafvollstreckung erleiden oder den Maßregelvollzug zum Zwecke des Strafvollzugs langwierig unterbrechen. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass der bereits erzielte Behandlungserfolg voraussichtlich nahezu vollständig wieder zunichte gemacht, die erfolgreiche Resozialisierung des Beschwerdeführers vereitelt und das ihm auferlegte Sonderopfer damit sinnentleert wird.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09

Pressemitteilung Nr. 23/2012 vom 17. April 2012