Bezahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein sittenwidriges Gehalt, das unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt und führt die Sozialversicherungsbeiträge lediglich auf den geringen Lohn ab, liegt eine Straftat vor.

Der Sachverhalt

Eine Reinigungsfirma beschäftigte auf Minijobbasis Frauen aus den ehemaligen GUS-Staaten als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten. In den Arbeitsverträgen war lediglich festgehalten, dass die Arbeitszeit nach Vereinbarung zu erbringen sei. Die Monatslöhne lagen zwischen 60,00 Euro und 170,00 Euro, bei einem Arbeiteinsatz von jeweils 14 Tagen im Monat und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden.

Bei 168 Arbeitsstunden im Monat war hier nicht mehr von einer geringfügigen Beschäftigung die Rede. Dies war dem Arbeitgeber bekannt. Die Frauen erhielten somit Löhne unter einem Euro bis 1,79 €. Trinkgelder mussten dem Arbeitgeber abgegeben werden. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 Euro pro Stunde. Beiträge zur Sozialversicherung wurden aus geringerem tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus Mindestlohn bezahlt

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der angeklagte Arbeitgeber bezahlte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn. Wegen diesen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitragsvorenthaltung) in 18 Fällen, wurde der Arbeitgeber zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Rechtnormen:
§266a StGB

Vorinstanz:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 22.04.2010 - 21 Ns 17/09

Gericht:
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 01.12.2010 - 2 Ss 141/10

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