Urteil: Auch wer mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt, macht sich strafbar.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte aus dem Obdachlosenmilieu zusammen mit einem Freund erhebliche Mengen Alkohol in der Öffentlichkeit getrunken. Als eine Gruppe Leute an dem Angeklagten vorbeiging, sprang dieser auf, hob den linken Arm und rief laut laut den Hitlergruß. Das Amtsgericht verurteilte den Mann daraufhin zu einer Freiheitsstrafe. Das Landgericht Aurich sprach ihn mit der Begründung frei, sein Verhalten sei ohne politische Bedeutung gewesen.

Entscheidung des Oberlandesgericht

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft entschied das Oberlandesgericht, dass das Verhalten des Angeklagten nach § 86a StGB eine strafbare Handlung sei.

Da § 86a StGB verhindern will, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich als Form einer allgemein üblichen, selbst bei nichtigem Anlass gebräuchlichen Unmutsäußerung ( vgl. BayObLG NStZ 2003,89) oder als allgemeine Form der Provokation derart einbürgert, dass das Ziel des Gesetzgebers, solche Kennzeichen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen, nicht erreicht wird, ist die Ansicht des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm des § 86a StGB vollkommen ohne Belang, rechtsfehlerhaft und rechtfertigt den Freispruch nicht. Der Umstand, dass der Angeklagte deutlich alkoholisiert war und es sich bei ihm um einen dissozialen Menschen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung seines Verhaltens.

Der Angeklagte konnte noch nicht endgültig verurteilt werden, weil das Landgericht keine Feststellung zum Vorsatz des Angeklagten getroffen hatte und die Strafzumessung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann. Der Strafsenat hat daher das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.08.2010 - 1 Ss 103/10

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