Urteil: Wenn jemand in der Nacht schwere Steinbrocken von einer Brücke auf die unbeleuchtete Autobahn wirft, so ist eine Verurteilung wegen des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich dabei immer auch um versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchten Mord.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurden zwei Männer von der Polizei dabei gestellt, als sie gegen halb elf nachts gerade einen fast 38 kg schweren Granitblock über einer Brücke bei Großlehna schleppten, um ihn auf die darunter nach Berlin führende Spure der Autobahn zu werfen. Im Kofferraum ihres vor der Brücke geparkten Wagens fanden sich zwei weitere Steine. Und die Beiden gestanden, an drei Tagen zuvor zu ähnlicher Nachtstunde die Münchener Autobahn an dieser Stelle mit bis zu 58 kg schweren Steingeschossen bombardiert zu haben. Wobei es nur einem ganzen "Heer von Schutzengeln" - so der Gerichtsbericht - sowie dem außerordentlichen Geschick der jeweils betroffenen Autofahrer zu verdanken sei, dass in allen drei Fällen außer erheblichem Sachschaden keine Menschenopfer zu beklagen waren.

Die Entscheidung

Obwohl es auch den Tätern offenbar auf Personenschäden nicht ankam, schließt das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch in keinem der Fälle aus, dass sie im Rahmen ihres Tatplans zumindest Verletzungen der Fahrzeug-Insassen bei einer Kollision mit den Steinbrocken billigend in Kauf genommen haben. "Denn auf der unbeleuchteten Autobahn musste es dabei aufgrund der späten Gefahrenerkennung und der damit reduzierten Ausweichmöglichkeiten zu schweren Unfällen mit erheblichem Sach- und Personenschaden kommen, die ohne weiteres auch tödlich hätten enden können", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Karlsruher Urteil. Insofern sei bei allem glimpflichen Ausgang des Geschehens die Heimtücke der Täter bis hin zum Mordvorsatz nicht zu übersehen.

Rechtsgrundlagen:
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 211
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5

Gericht:
BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. 4 StR 450/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline