Der BFH hat mit Urteil entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.

Mit Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf über Einzelfragen der steuerlichen Behandlung von längerfristig in das Ausland entsandten Arbeitnehmern ("Expatriates") entschieden.

Durch Urteil hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Wenn eine Person in ein Pflegeheim muss und deswegen die bisherige Mietwohnung kündigt, können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist, trotz leer stehender Wohnung, nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der gesundheitlich angeschlagene Ehepartner nichts von einer Affäre erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil hat der Bundesfinanzhof eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben.

Mit Urteil kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass eine Klageerhebung per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht formgerecht, aber grundsätzlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei.

Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, sind Werbungskosten nur begrenzt anzusetzen.

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält? Das FG Düsseldorf hält die Rechtsbehelfsbelehrung auch in diesem Fall für ordnungsgemäß und widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Mit Urteil hat Niedersächsische OVG entschieden, dass ein Vermieter von Wohnmobilen, die von den Mieterinnen zur Prostitution genutzt worden waren, nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden konnte.

Für die Steuer sei nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes maßgeblich, sondern das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet, so das Urteil. Die erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde ist auch dann gerechtfertigt, wenn ein Wesenstest keine gesteigerte Aggressivität nachweist.