Das Finanzgericht Köln folgte in seinem Urteil vom 29.10.2009 nicht der Auffassung des Klägers, wonach die Gewinnsumme als sog. Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse.

Das bloße "Sich-Filmen-lassen" an sich führe zwar noch nicht  zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren "Spieltätigkeit" im Streitfall allerdings überschritten.

Abgrenzung zum Bundesfinanzhof

Mit seiner Entscheidung grenzt sich der 15. Senat gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München ab. Dieser hat mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06)  für das Preisgeld aus der Fernsehproduktion "Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter" entschieden, dass dieses schon deshalb der Einkommensteuer unterliege, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sei und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffe.

Die Finanzverwaltung hat sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.5.2008 dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

Der 15. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln