Erstattungsanspruch - Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass dem FA vom Gesetzgeber - in bestimmten Fällen - die Möglichkeit eingeräumt ist, bestimmte Bankdaten von steuerpflichtigen Konteninhabern abzufragen. Fraglich war, ob die Bank vom FA verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren.

Wegen eines vergleichsweise geringfügigen Betrages in Höhe von 18,90 € musste sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit komplizierten Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und anderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen auseinandersetzen (Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: 4 K 2619/07).


Zum Streitfall: Auf Anfrage teilte das Bundeszentralamt für Steuern dem FA drei Kontonummern eines bestimmten Steuerpflichtigen mit. Unter Angabe dieser Kontonummern bat das FA die Bank  - eine Großbank - um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto– bzw. Depotauszüge dieses Steuerpflichtigen. Diesem Ersuchen kam die Bank nach und stellte dem FA dafür 18,90 € (eine Arbeitsstunde à 17.- €, 2 Kopien à 0,50 € und Portokosten von 0,90 €) in Rechnung. Mit Bescheid vom September 2007 lehnte das FA eine Kostenerstattung ab und führte dazu aus, eine Entschädigung werde nach den Vorschriften der AO nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige herangezogen worden seien; für Personen, die nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gelte das nicht.

Mit der Klage trug die Bank u.a. vor, das Anforderungsschreiben des FA sei einerseits als Auskunftsersuchen bezeichnet worden; andererseits habe dieses Ersuchen lediglich die Angaben von Kontonummern und nicht die Bankleitzahlen enthalten. Daher habe erst ermittelt werden müssen, welche Filiale gemeint gewesen sei, was wiederum den Arbeitsaufwand verursacht habe. Zudem seien die Voraussetzungen eines (entschädigungslosen) Vorlagersuchens zur Vorlage von Urkunden nicht gegeben, weil Kontoauszüge keine Urkunden seien.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, es sei nicht entscheidend, dass das Ersuchen unzutreffenderweise als Auskunftsersuchen bezeichnet worden sei. Auf die formale Bezeichnung komme es nicht an, wenn - wie hier - das tatsächliche Verlangen nur auf die Vorlage der Kontoauszüge gerichtet gewesen sei. Damit sei die Bank nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden und es bestehe keine Entschädigungsverpflichtung. Auch der Umstand, dass nur die Kontennummern ohne die zugehörige Bereichnummer (=Filialnummer) vom FA (über das Bundeszentralamt) benannt worden seien, rechtfertige es nicht, der Bank einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Die Bank sei nämlich zunächst selbst verpflichtet, dem Bundeszentralamt die Kontonummern vollständig mitzuteilen, sodass unvollständige Vorlageersuchen nicht auf die Finanzverwaltung zurückzuführen seien. Sollte zudem der Zeitaufwand für das Heraussuchen der Bereichsnummer (=Filialnummer) wegen der Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Hilfsmittel dagegen keinen besonderen Zeitaufwand verursacht haben, wäre der Bank in diesem Fall ein nicht (mehr) messbarer Aufwand für eine eigene intellektuelle Leistung entstanden, für den sie aus diesem Grunde keine Erstattung beanspruchen könnte. Der steuerrechtliche Urkundsbegriff schließe auch Urkunden in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger mit ein und sei somit umfassender als etwa der zivilrechtliche Urkundsbegriff. Soweit das Klagebegehren als die Geltendmachung eines Schadensersatzes anzusehen sei, müsse dies vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Herausgeber:    Finanzgericht Rheinland-Pfalz