Nach Auffassung des 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist.

Der Senat hatte deshalb das Verfahren 7 K 143/08, in welchem um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gestritten wird, mit Beschluss vom 21. August 2013 gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist. Das Verfahren ist beim BVerfG noch anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvL 6/14).

Soweit die Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fordert, geht sie dabei von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sei dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO). In besonders gelagerten Ausnahmefällen könne aber trotz Vorliegens solcher Zweifel ausnahmsweise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden.

Allerdings lassen einige Senate des BFH die Frage ausdrücklich offen, ob für die Gewährung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist. Auch der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts konnte im Streitfall diese Frage offen lassen, weil nach seiner Auffassung ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Bescheiden über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erhebliche Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe drohen, lässt nach Auffassung des Senats das individuelle Interesse der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten. Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sei durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat verfüge auch für den Fall, dass der Solidaritätszuschlag bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des Senats nicht vollzogen werden könne, gerade in jüngster Zeit über ausreichende Steuereinnahmen. Er erziele Rekordsteuereinnahmen und könne sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren, so dass die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht gefährdet erscheine.

Weiter führt der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts aus: „Der Senat verkennt nicht, dass das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag von mehr als 13 Milliarden € jährlich keine zu vernachlässigende Größe darstellt, deren Ausgleich erhebliche Anstrengungen des Staates nach sich ziehen würde. Jedoch hat der Anspruch des Steuerpflichtigen auf einen effektiven Rechtsschutz nicht schon dann zurückzutreten, wenn dem Staat nicht unerhebliche Einnahmeausfälle drohen."

Es sei auch für die Senate des BFH, die eine Interessenabwägung fordern, unbestritten, dass bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids dieser in der Regel von der Vollziehung auszusetzen ist. Nur im Ausnahmefall sei von einer Vollziehungsaussetzung wegen vorrangiger Interessen des Staates an einer geordneten Haushaltsführung abzusehen. Dieses Regel - Ausnahmeverhältnis würde aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn schon nicht unerhebliche Einnahmeausfälle einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung entgegenstünden. Vielmehr sei dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung erst der Vorrang vor dem Individualinteresse an der Aussetzung bzw. Aufhebung des fraglichen Steuerbescheids einzuräumen, wenn durch die damit drohenden Einnahmeausfälle die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben konkret gefährdet sei.

Der Senat hat die Beschwerde zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.


Gericht:
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 22.09.2015 - 7 V 89/14

Nds. FG
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