Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 zu entscheiden haben, ob die Bevorzugung von Firmenerben verfassungsgemäß ist. Bei Firmenerben wird derzeit ein großer Teil des Vermögens zu Schonvermögen erklärt, was bei Privaterben nicht der Fall ist. 

Im Kern betrifft das Verfahren die im Jahr 2009 geltende Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG. Diese sehen für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens, seines Erhalts in der Hand des Erwerbers und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze erfüllt werden. Der verbleibende Teil des unternehmerischen Vermögens, der nicht von dieser Steuerbefreiung erfasst wird, kann zusätzlich durch einen degressiv ausgestalteten Abzugsbetrag von maximal 150.000 Euro begünstigt sein.

Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Ausgenommen von der Lohnsummenregelung sind Betriebe mit einer Ausgangslohnsumme von 0 Euro oder mit nicht mehr als 20 Beschäftigten (Quelle: Erbschaftsteuergesetz Kommentar von Haufe aus http://shop.haufe.de/erbschaftsteuergesetz-erbstg-kommentar).

Darüber hinaus haben Erwerber der nach §§ 13a und 13b ErbStG begünstigten Vermögensarten die Möglichkeit, eine Verschonung von 100 % und damit die völlige Steuerfreiheit des Erwerbs zu erlangen. Hierfür müssen sie unwiderruflich erklären, die Steuerbefreiung mit der Maßgabe in Anspruch zu nehmen, dass die Lohnsummenfrist nicht fünf, sondern sieben Jahre betragen, an die Stelle der Lohnsumme von 400 % eine Lohnsumme von 700 % und an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Frist von sieben Jahren treten soll. Zudem liegt in diesen Fällen die Grenze des schädlichen Verwaltungsvermögens nicht bei 50 %, sondern bei 10 %.

Bundesfinanzhof sieht Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Der Bundesfinanzhof hält die §§ 13a und 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifnorm des § 19 ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig. Wirtschaftsverbände und Unternehmen stehen der Entscheidung sehr kritisch gegenüber. Schließlich gehe es hier um Arbeitsplätze. Die Entlastung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer werde den Unternehmern nicht ohne Gegenleistung gewährt. Die Unternehmen müssen unter anderem für einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 Prozent fünf Jahre lang und für einen Abschlag in Höhe von 100 Prozent sieben Jahre lang den Erhalt einer bestimmten Lohnsumme und damit Arbeitsplätze sicherstellen. Ohne Verschonung des Betriebsvermögens müssten laut ifo-Umfrage 43 Prozent der Familienunternehmen beim Generationenübergang verkauft werden.

Wenn das BVerfG ab dem Tag der Urteilsverkündung die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen untersagt, müsste der Gesetzgeber rückwirkend auf den 17.12.2014 eine neue gesetzliche Regelung finden, so Haufe. Folgt das BVerfG seiner bisherigen Linie in den bisherigen Entscheidungen, wird es die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen und dem Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen, die monierten Punkte in einer bestimmten Frist gesetzlich neu zu regeln. Das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht bliebe dann bis zum Ablauf zur Neuregelung eingeräumten Frist weiter anwendbar. Die Entscheidung des BVerfG am 17.12.2014 wird mit Spannung erwartet und könnte weitreichende Folgen haben. Das Aktenzeichen lautet: Az. 1 BvL 21/12.

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