Eingeladen waren ausschließlich Männer! Sind die Aufwendungen für sogenannte Herrenabende einer Anwaltskanzlei steuerlich abzugsfähig? Ja, meint die Kanzlei, da die Veranstaltungen der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

Der Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen für sog. Herrenabende. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der klagenden Partnerschaft von Rechtsanwälten stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Gäste waren Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und den Vereinen.

Nach einer Begrüßung durch die Partner der Kanzlei und deren Mitarbeiter sowie einen externen Conferencier wurden die Gäste bewirtet. Zudem fand ein Unterhaltungsprogramm statt. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig seien. Hingegen machte die Klägerin geltend, die Veranstaltungen seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, da sie der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 10 K 2346/11 F)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aufwendungen zwar nicht dem Bereich der Lebensführung der Partner zuzurechnen seien; die betriebliche Veranlassung der Herrenabende sei zu bejahen. Dem Abzug stehe jedoch das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke entgegen.

Aus dem Urteil [...] Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin betreibt eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege besteht (§ 1 BRAO), und wird nicht selbst als originäre Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen tätig. [...]

Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Herrenabenden, die der Unterhaltung und Repräsentation dienten, und der Lebensführung der Eingeladenen sei zu bejahen. Die Einladungen seien an eine geschlossene Herrengesellschaft gerichtet gewesen. Es habe sich nicht um Werbe- oder Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema gehandelt.

Aus dem Urteil: [...] Für seine Entscheidung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Einladungen zu den Veranstaltungen an eine geschlossene und ausgewählte Herrengesellschaft gerichtet waren. Es hat sich nicht um eine offene (Werbe-)Veranstaltung gehandelt, zu der ein freier Zugang für Interessierte bestand. Insbesondere hatten die Herrenabende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema. Wesentliche Zeitmomente von jeweils zwei Stunden waren für die Begrüßung und Bewirtung der Gäste vorgesehen. Die Begrüßung erfolgte durch einen externen Conférencier, der nicht zur Partnerschaft gehörte. Weiterhin wurden eigens für die Veranstaltungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Partnerschaft, sondern auf dem Privatgrundstück des Partners A stattfanden, ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Damit wurden der Eventcharakter und der private Rahmen der Veranstaltungen einschließlich der Gelegenheit zu privaten Gesprächen ("Smalltalk") unterstrichen. Auch der Zeitungsartikel in der () ist ein Beweisanzeichen für eine Verknüpfung der Herrenabende mit der privaten bzw. gesellschaftlichen Sphäre von Einlader und Eingeladenen. [...]

Der Bundesfinanzhof hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen.

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 10 K 2346/11 F

FG Düsseldorf
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