Die Aufwendungen eines Rechtsanwalt stellen für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen keine Werbungskosten dar. Es handelt es sich um Kleidungsstücke, wie sie allgemein zur Herrenmode gerechnet werden. Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt einer internationalen tätigen Wirtschaftsrechtssozietät. Für seine Tätigkeit kaufte er sich in der Zeit von April bis Dezember 2011 fünf Anzüge, zwölf Hemden, drei Hosen und zwei Paar Schuhe im Gesamtwert von 3.830,95 €.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten u. a. für Berufskleidung in Höhe von 1.278 € geltend. Diesen Betrag hatte der Kläger unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten in Höhe von 3.830,95 € und einer dreijährigen Nutzungsdauer ermittelt. Das Finanzamt sah darin keine typische Berufskleidung und führte aus, dass die Aufwendungen für die Bekleidung nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Der Anwalt erhob Klage.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 231/12)

Aufwendungen für Kleidung sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung; diese sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Anschaffung bürgerlicher Kleidung führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, 349). Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Bekleidung als Werbungskosten scheidet wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Auch wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären und sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen, ist das Tragen bürgerlicher Kleidung jedenfalls auch gleichzeitig deswegen der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 20.03.1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192).

Typische Berufbekleidung

Zur typischen Berufsbekleidung gehören nur solche Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist.

Beispiele für typische Berufsbekleidungen

  • Amtstrachten (BFH-Urteil vom 24.01.1958 VI 278/56 U, BFHE 66, 303),
  • Schwarze Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30.09.1970 I R 33/69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50)
  • und eines katholischen Geistlichen (BFH-Urteil vom 10.11.1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288),
  • Frack eines Kellners (BFH-Urteil vom 09.03.1979 VI R 171/77, BStBl II 1979, 519, BFHE 127, 522),
  • Weiße Arztkittel (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348),
  • Cut eines Empfangschefs (BFH-Urteil vom 18.04.1991 IV R 13/90, BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751),
  • Uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft (Hessisches Finanzgericht Urteil vom 09.03.1992 4 K 2725/90, EFG 1993, 648)
  • Arbeitsanzüge (z.B. der Bergleute), Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Uniformen (Thürmer in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, EStG § 9, Rdn. 458).

Die Aufwendungen des Klägers als angestellter Rechtsanwalt stellen für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar. Es handelt es sich um Kleidungsstücke, wie sie allgemein zur Herrenmode gerechnet werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 12 Nr 1 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2011

Gericht:
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.03.2014 - 6 K 231/12

FG Hamburg
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