Ein Unimog ist keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, so das Urteil des FG Köln. Die Einstufung als Zugmaschine komme deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet sei.

Der Sachverhalt

In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin für ihren "DB Unimog 427/10" die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers erfülle.

Das Fahrzeug sei als "Zugmaschine" mit drei Sitzplätzen zugelassen. Das Fahrzeug verfüge über eine Masse von 4500 kg sowie eine zulässige Gesamtmasse von 7500 kg. Neben der Fahrerkabine gäbe es eine offene Ladefläche mit einer Größe von ca. 1,95 m x 1,90 m. Das Fahrzeug diene dazu, die erforderlichen Feldarbeiten durchzuführen. Es verfüge dementsprechend über einen Heckkraftheber, Anschlüsse für eine Druckluftbremsanlage sowie einen Zapfwellenanschluss, die in ihrer Gesamtheit für den Anbau und den Betrieb landwirtschaftlicher Bodenbearbeitungsgeräte vorgesehen seien.

Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers erfülle. Die nach wie vor fortbestehende Qualität des Fahrzeugs als Personentransportmittel trete daher hinter dem das Fahrzeug in überwiegendem Maße prägenden Zugmaschinen Charakter unzweifelhaft zurück.

Die Entscheidung

Diese Ansicht teilte das Gericht nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Denn ein Unimog "Universal-Motor-Gerät" sei ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, der bei drei Sitzplätzen und einer Ladefläche mit Zuladungsmöglichkeit von 3000 kg auch der Beförderung von Personen und Gütern diene. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern stehe hierbei nicht ausreichend im Vordergrund.

Aus dem Urteil: [...] Die Einstufung als Zugmaschine kommt deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für die Bauart bestimmend und trägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend. Auf dessen tatsächliche Verwendung kommt es für die Einstufung des Fahrzeugs nicht an [...]

[...] Auch die verkehrsrechtliche Einstufung als "Zugmaschine" ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht folgt zwar grundsätzlich den Begriffsbestimmungen in verkehrsrechtlichen Vorschriften, nicht aber Festlegungen verkehrsrechtlicher Art, die im Verwaltungswege erfolgen.[...]

Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (II B 36/13).

Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 05.03.2013 - 6 K 745/11

FG Köln, PM
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