Wer den Grabstein seiner verstorbenen Frau reinigen und richten lässt, kann die Kosten dafür nicht als Handwerksleistungen von seiner Einkommenssteuer absetzen, so das Urteil. Arbeiten an einem Grabstein sind keine Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen.

Derartige Arbeiten finden in der Regel nämlich nicht zu Hause beim Betroffenen, sondern auf dem öffentlichen Friedhof statt. Mit dieser Begründung hat der Fiskus den Antrag eines Witwers abgeschmettert, die Rechnung eines Steinmetz- und Steinbildhauermeisters für Arbeiten an der Grabeinfassung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von 160,65 Euro steuermindernd zu berücksichtigen. Und das zu Recht, wie das Finanzgericht Niedersachsen durch Urteil entschied.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, konterte der Mann die Entscheidung der Steuerbehörde zwar mit der Bemerkung, die Grabstelle seiner verstorbenen Ehefrau sei ihm "haushaltsnäher" als seine Heizung. Die abweichende Auffassung des Finanzamtes wäre eine bodenlose Geschmacklosigkeit.

Die Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die Steuerfestsetzung des Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt

Die Rechnung wurde vom Beklagten zu Recht steuerlich nicht berücksichtigt, da nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur solche Handwerkerleistungen zu einer Steuerermäßigung führen können, die "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen" durchgeführt werden. Arbeiten für Grabpflege oder andere Dienstleistungen, die auf einem Friedhof erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG (Schmidt/Krüger, Komm. zum EStG, 32. Aufl. 2013, § 35a Rn. 4; Urteil des Nds. Finanzgerichts vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06, EFG 2009, 761).

Kosten der Grabpflege und der Erneuerung des Grabmals sind - unabhängig vom Wert des Nachlasses - auch keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33a EStG (Schmidt/Loschelder, Komm. zum EStG, 32. Aufl. 2013, § 33 Rn. 35 "Beerdigungskosten" m.w.N.).

Rechtsgrundlagen:
§ 33 EStG 2009, § 35a Abs 1 EStG 2009, § 35a Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2010

Gericht:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.04.2013 - 15 K 181/12

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