Bundestag und Bundesrat haben am 07. Juni 2013 die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Darin wurde nicht nur der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung von ursprünglichen sechs Jahren auf nun besten Falls drei Jahre verringert.

Insolvenzrechtsreform: Steuerschulden die aus einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) rühren, sind zukünftig von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Bundestag und Bundesrat haben am 07. Juni 2013 die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Darin wurde nicht nur der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung von ursprünglichen sechs Jahren auf nun besten Falls drei Jahre verringert. Von besonderer Brisanz ist die Erweiterung der von der Restschuldbefreiung ausgeschlossenen Verbindlichkeiten auf Steuerschulden. Gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Selbstanzeige-Welle wird diese Gesetzesänderung für viele Steuerhinterzieher weitreichende Konsequenzen haben. Die Neuregelung soll im Sommer 2014 in Kraft treten.

Köln, 13. Juli 2013

Das Umfeld für Steuerhinterzieher wird nun auch im Falle eines Insolvenzverfahrens rauer. Bisher waren Steuerschulden, die aus einer Steuerhinterziehung stammen im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. In der Folge hatten sich betroffene Steuerhinterzieher nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht nur von ihren „normalen“ Verbindlichkeiten, sondern auch von allen Steuerverbindlichkeiten befreit. Ausnahmen galten nur dann, wenn die mit Insolvenzsachen wenig vertrauten Finanzämter rechtzeitig einen Antrag beim Insolvenzgericht stellten, um die Restschuldbefreiung auf Steuerschulden zu verhindern. In der Praxis wurden entsprechende Anträge nur selten gestellt.

Dies wird sich mit In-Kraft-Treten der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform ändern. Nach dem Wortlaut der Neuregelung sind Steuerschulden, die mit Steuerhinterziehung zusammenhängen von der Restschuldbefreiung ausdrücklich ausgenommen. Steuerhinterziehern droht also zusätzliches Ungemacht, wenn sie die Steuernachzahlungen nicht leisten können und Insolvenz anmelden müssen.

Rechtsanwalt/Steuerberater/Dipl. Finw. (FH) Lars Kelterborn sagt: Die Verschärfung der Regeln zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung werden von der Öffentlichkeit positiv aufgenommen werden. Der wirtschaftliche Nutzen für die Allgemeinheit bleibt abzuwarten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Aussicht auf Restschuldbefreiung auch für Steuerhinterzieher der wichtigste Baustein für einen wirtschaftlichen Neuanfang war. Dieser wichtige Baustein fällt nun weg.

Unter die Neuregelung fallen auch Steuerschulden aus unwirksamen weil verspäteten / unvollständige Selbstanzeigen. Dies gilt jedoch einschränkend nur, wenn der Steuerhinterzieher rechtskräftig verurteilt wird. Hier gelten im Steuerstrafrecht besondere Spielregeln. Die meisten Steuerstrafverfahren werden derzeit bei einer kompetenten anwaltlichen Vertretung ohne Gerichtsverhandlung gegen eine Geldauflage eingestellt. Es kommt nur sehr selten zu einer Verurteilung. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung in Zeiten chronischen Personalmangels zukünftig mehr Steuerstrafverfahren vor einem Richter anklagen werden.

Die Neuregelung wird aller Voraussicht nach am 01. Juli 2014 in Kraft treten. Sie gilt für alle Insolvenzanträge, die nach dem 01. Juli 2014 gestellt werden.

Ingo Heuel, Rechtsanwalt

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