Ein Betriebsprüfer machte mit seiner Klage die Renovierungskosten seines häuslichen Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Trotz des geführten Toilettentagebuchs, nach dem sich eine berufliche Toilettennutzung von 73,58% ergebe, hat das Finanzgericht die Klage durch Urteil abgewiesen.

Wie das FG Baden-Württemberg mitteilt, sei die Benutzung des Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers nicht beruflich veranlasst. Kosten für die Renovierung des WC seien daher steuerlich nicht absetzbar, so das Urteil. Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers sei nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 %.

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg

Der 9. Senat hat am 21. Januar 2013 entschieden, dass der Betriebsprüfer eines Finanzamts weder die Kosten für sein Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten für die daneben liegende Toilette als Werbungskosten geltend machen kann. Die Klage wurde abgewiesen.

Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette seien Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gilt "erst recht" für die Toilette. Bei dieser handelt es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt. Aufgrund dieser Nutzung besteht kein besonderer beruflicher Zusammenhang. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Gericht:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2013 - 9 K 2096/12

FG Ba-Wü, PM Nr. 9/2013
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