13.01.2009 - Wer bereits plant, seine von ihm bewohnte Immobilie in nächster Zeit zu vermieten, kann die Kosten für angefallene Reparaturen auch dann bei der Steuer geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt der Arbeiten noch selbst darin wohnt. Die Kosten für die Reparaturen sind in bestimmten Fällen als vorweggenommene Werbungskosten aus der Vermietung absetzbar - informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Am saarländischen Finanzgericht in Saarbrücken mussten die Richter über folgenden Fall entscheiden: Ein Ehepaar hatte bereits ein Jahr vor dem Bau seines Hauses damit begonnen, seine selbst bewohnte Eigentumswohnung zu renovieren - nach dem Umzug in das neue Heim wollten die Eheleute die alte Wohnung dann sofort vermieten. Bei den Reparaturkosten ging es nicht nur um Kleinigkeiten, es wurden Fenster und Gasbrenner erneuert. Da in solchen Fällen bis dato Reparaturkosten grundsätzlich nicht absetzbar waren, wenn der Steuerzahler zum Zeitpunkt der Renovierung noch selbst in der Wohnung lebte, lehnte das Finanzamt eine Steuer-Rückerstattung ab.

Das Finanzgericht schlug sich jedoch auf die Seite der Steuerzahler. Der Vertrag über den Bau des Eigenheims war bereits vor Beginn der Renovierungsarbeiten abgeschlossen worden, so dass sich nach Ansicht der Richter während der Reparaturarbeiten eine Überlagerung des Einkunftsbereiches Vermietung über die Eigennutzung ergab. Danach ist es unerheblich, dass den Eigentümern die neuen Fenster und der Gasbrenner noch zugute kamen (FG Saarland, Urteil vom 28.8.2008, Az. 1 K 2073/04).